Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst einmal haben Sie einen Mietvertrag, auch wenn dieser nicht schriftlich geschlossen wurde. Das Haus wurde gegen Entgelt genutzt, damit gab es jedenfalls eine mündliche Absprache und damit einen Vertrag. Das dürfte auch ein Mietvertrag sein, da "von privat" gemietet wurde, sonst könnte unter Umständen auch Reiserecht anwendbar sein.
Problematisch ist, dass hier aber voraussichtlich italienisches Recht anwendbar sein dürfte, da das Haus schließlich in Italien liegt. Ich gehe auch davon aus, dass ein Teil der Beteiligten Italiener sind. Dazu steht leider nichts näheres im Sachverhalt.
Prinzipiell werden die rechtlichen Probleme aber ähnlich gelöst.
Grundsätzlich ist der Eigentümer für die Immobilie verantwortlich nach Ende der Mietzeit und nicht der Mieter. Nach Ende der Mietzeit wird die Mietsache an den Eigentümer zurückgegeben, meist in Form einer Übergabe. Der Mieter hat nur für Verschlechterungen einzutreten, solange er im Besitz der Mietsache war. Kümmert sich der Eigentümer nach dem Auszug des Mieters hingegen nicht um die Immobilie, ist das grundsätzlich sein Problem, denn Sie haben nach Ende der Mietzeit gar kein Recht mehr die Mietsache zu betreten.
Schäden infolge von Feuchtigkeit/Schimmel aufgrund unterlassener Lüftung (weil sich der Eigentümer nicht kümmert) ist daher nicht Sache des Ex-Mieters.
Aus welchen Gründen Sie daher für die Schäden aufkommen sollen, erschließt sich mir hier nicht. Die Schäden liegen außerhalb Ihres Pflichtenkreises.
Darüber hinaus sollte ohnehin nicht auf Zuruf und bei unklarer Sachlage gezahlt werden.
Sofern deutsches Recht anwendbar wäre, wären Ansprüche ohnehin nach § 548 Abs. 1 BGB
verjährt. Die Verjährung beträgt 6 Monate ab Rückgabe der Mietsache. Und zurückgegeben wurde sie ja offenbar zumindest infolge der Übergabe von Schlüsseln (die werden ja wohl irgendwo zurückgegeben worden sein?). Selbst bei einer Deponierung der Schlüssel vor Ort (weil etwa vereinbart wurde, die Schlüssel irgendwo zu hinterlegen) wäre der Vermieter wieder im Besitz der Sache, sodass ab da die Frist läuft. Das italienische Zivilgesetzbuch kennt eine solche verkürzte Verjährung bei Schadenersatz aus Mietverhältnissen allerdings nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lorenz Weber
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