Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rechtlich unzulässige Umstellung zur Prüfungsmethodik

10. März 2017 23:58 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Änderungen einer Prüfungsordnung sind im Nachhinein durchaus möglich, sofern die Verfahrensgrundsätze beachtet werden, die Chancengleichheit gewahrt ist und sachliche Gründe vorliegen

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei die Schilderung meiner Praxis-Fallsituation:

Zwischen dem Jahr 2016 -2017 ist seitens meiner Person an einer Fachweiterbildung teilgenommen, welche eine Prüfungsvorbereitung darstellt, zum erlangen der entsprechenden Berufsbezeichnung (IHK-Fachweiterbildung).

Im Beantragungszeitraum zur Erteilung der Prüfungszulassung, hat eine erhebliche Änderung des Prüfungsschemata/-Methodik zum theoretischen Prüfungsabschnitt (theoretischer Teilabschnitt der IHK Fachweiterbildungs-Abschlussprüfung) stattgefunden.

Vorherige Prüfungsmethode der Multiple Choice Fragestellung & Antwortmöglichkeit:

-Beispiel Fragestellung:
Die Zahl 16 ist:

a) das Ergebnis aus 4 x 4 , als auch 15 + 2 , als auch 32 / 2
b) das Ergebnis aus 14 + 2 , als auch 2 x 8 , als auch 48 / 3
c) das Ergebnis aus 50 + 50 , als auch 1000 / 10 , als auch 200 - 100
d) das Ergebnis aus 32 - 16 , als auch 16 + 16 , als auch 16 x 16
e) das Ergebnis aus 1 x 16 , als auch 16 / 16 , als auch 50 - 24

Auflösung: Die korrekte Antwort ist " b "

Anmerkung: Sobald es gelingt, in einer vorgegebenen Antwortmöglichkeit zwei Aussagen von drei oder eine von drei auszuschließen, ist die Antwortmöglichkeit als falsch identifiziert. Ferner ist anzumerken, dass selbst wenn man keine richtige Antwortmöglichkeit identifiziert -oder keine Antwortmöglichkeit ausschließen kann, die Chance zur Auswahl der korrekten Antwort 1 zu 5 darstellst (quantifiziert 20% Wahrscheinlichkeit, die korrekte Antwort auszuwählen).


Neue Prüfungsmethode der Multiple Choice Fragestellung & Antwortmöglichkeit:

-Beispiel Fragestellung:
Die Zahl 16 ist:

a) das Ergebnis aus 99 / 3
b) das Ergebnis aus (14 + 2) x 16
c) Gleichgestellt 4² (vier hoch zwei)
d) das Ergebnis aus 84 - 106
e) das Ergebnis aus (200 - 72) / 8

Auflösung: Die korrekte Antwort ist "a" und "c" und "e"

Anmerkung: Es sind drei Antworten korrekt -und die Aufgabe wird ausschließlich dann gewertet, vorausgesetzt alle drei Antwortmöglichkeiten sind korrekt ausgewählt. Teilpunkte bei 2 oder 1 "korrekt" ausgewählten Antwort/en, werden nicht gewertet. Ferner ist anzumerken, es besteht ebenso Benachteiligung, dass wenn man keine richtige Antwortmöglichkeit identifiziert -oder keine Antwortmöglichkeit ausschließen kann, die Chance zur Auswahl der korrekten Antwort 1 zu 16 darstellst (quantifiziert 6,25% Wahrscheinlichkeit, die korrekte Antwort auszuwählen). Eine korrekte Antwort-Auswahltreffwahrscheinlichkeit von 6,25% im Vergleich zu 20%, ist eine Erschwerung um den Faktor "3 - 4" .


Zudem ist erschwerend zur Prüfungssituation anzumerken, dass bei der Auswahl der Themenschwerpunkte zu den Prüfungsfragestellungen, bezugnehmend auf den IHK-Rahmenlehrplan (mit Angabe der Lernziele, Stundenempfehlung, Anwendungs-Taxonomie), die Fokussetzung der meisten Fragestellungen, auf einen Themen-Schwerpunktbereich abgezielt hat, welcher mit geringer/niedriger Angabe zur Lern-Stundenempfehlung und Anwendungs-Taxonomie im IHK-Rahmenlehrplan vermerkt ist. Stattdessen sind im Gegensatz dazu, Themen-Schwerpunktbereiche, welche mit hoher Angabe zur Lern-Stundenempfehlung und Anwendungs-Taxonomie im IHK-Rahmenlehrplan vermerkt sind, beinhaltete/bediente die Prüfung in geringem/niedrigen Gesamtanteil.

In Anbetracht der Fallsituation wirkt es auf meiner Person so, dass die IHK vordergründig wirtschaftliche Interessen verfolgt, als die Sicherstellung einer qualifizierten Fachweiterbildung, für welche sie diese verkaufen möchte.

Hierbei stellt sich meiner Person die Fragestellung, in wie weit eine derartige Umstellung zur Prüfungsmethodik der IHK-Prüfungsfragestellung rechtlich zulässig ist, bei beibehaltener Berufsbezeichnung (im Gegensatz zur vorherigen, vereinfachten Prüfungsmethodik)?

Nach der Prüfungsergebnis-Verkündung, ist 1 von 3 Teilprüfungen des theoretischen Prüfungsabschnitt bestanden.

2. Prüfung ist mit 47 Punkten
3. Prüfung ist mit 46 Punkten

als nicht bestanden bewertet.

Um zur mündlichen Ergänzungsprüfung teilzunehmen, fehlt mir in der 2. Prüfung: "Drei Punkte" oder in der 3. Prüfung: "Vier Punkte"

Wie schätzen Sie die Situation ein, dass bei einlegen von Rechtsmitteln , mit Einbezug des Rechtsbeistand, eine durch die geänderte und jetzt erschwerte Prüfungsmethodik, folgendes erzielt wird: Optimierte Gewichtung der erzielten Prüfungsergebnisse -und somit das bestehen des Prüfungsabschnitt?

Ist es möglich, aufgrund des verschobenen Themenschwerpunkte zu den Fragestellungen zu den jeweiligen Prüfungen/Prüfungsteilen,
welche auf nicht Beachtung der Taxonomie der Lernziele zuzuschreiben ist, Prüfungsfragen aus der Prüfung zu streichen, sodass die zu erzielenden Punkte für die jeweilige Aufgabe, nicht in die Gesamtbewertung mit einfließen -und somit das bestehen des Prüfungsabschnitt?


Über Ihre Antwort und jegliche weitere Anregungen, bedanke ich mich im Voraus.


11. März 2017 | 05:16

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine Änderung des Prüfungsschemata/-Methodik zu einem Prüfungsabschnitt ist nach meiner ersten Untersuchung grundsätzlich durchaus zulässig, sofern gewisse Grundsätze dazu berücksichtigt werden, die Chancengleichheit, ein faires Verfahren, eine sachlich gerechtfertigte Begründung u. Ä.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bzw. Bestandsschutzes in Bezug auf die Beibehaltung der alten Bestimmungen über die Prüfung gibt es, von Ausnahmen abgesehen, dagegen nicht unbedingt, sofern die neuen Regelungen für alle Prüflinge zumutbar sind, vgl. o. g. Kriterien, und man sich darauf einstellen kann.
Deshalb gibt es in derartigen Fällen in der Regel auch Übergangsregelungen.

Allerdings gibt aber ein Verbot der (negativen) Rückwirkung hinsichtlich vergangenen Prüfungen.

Im Einzelnen zu Ihrem Fall:
Sofern eine Änderung der Prüfungsmethodik allein während des Beantragungszeitraumes stattgefunden hat, so ist das allein kein Problem nach meiner ersten Einschätzung.

Auch kann ich keinen Fehler hinsichtlich einer sachlichen falschen Gewichtung erkennen.

Bevor ich Ihnen jetzt weiter antworte, benötige ich (was Sie im Rahmen der kostenlos möglichen Nachfragefunktion stellen können) unbedingt Angaben zu folgendem:

- Name/Art der konkreten Fachweiterbildung,
- Name/Ort der IHK,
- ggf. Ihnen bekannter Änderungsbeschluss der Prüfungsmodalitäten,
- wann Ihre Prüfungen stattgefunden haben,
- wann Sie sich dazu angemeldet haben,

da ich das im Hinblick auf Zeiträume, Übergangsreegelungen etc. prüfen muss.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2017 | 11:58

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hersterberg,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Um im öffentlichen Forum der Allgemeinheit einen Beitrag zu leisten
bei einer ähnlichen Fragestellung -und die rechtlich relevante Thematik in den Vordergrund zu bringen, ist die Nennung des IHK-Lehrinstituts & Fachweiterbildung in einer E-Mail Nachricht erfolgt.

Bei der Beantwortung der Fragestellung bitte ich Sie die nicht Nennung
der folgenden Angaben zu berücksichtigen:
- IHK-Institutsnamen/Ort
- Name/Art der Fachweiterbildung (Berufsbezeichnung)

Chronologische Abfolge von der Beantragung zur Prüfungszulassung - ablegen der Abschlussprüfung:

Beantragung zur Prüfungszulassung bei der IHK
im April 2016

Zugestellte IHK-Bescheinigung zum vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
im Juni 2016

Anmeldung zur IHK-Abschlussprüfung
im Dezember 2016

Einladung zur IHK-Abschlussprüfung
im Januar 2017

Abgelegte theoretische IHK-Abschlussprüfung
am 06.03.2017

Bescheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung
zugestellt am 10.03.2017


Eine Bekanntgabe zum Änderungsbeschluss hat nicht stattgefunden
(ist in einem stillen Kämmerchen entschieden worden / ein offizielles Schreiben zu den geänderten Prüfungsmodalitäten hat nicht stattgefunden -und ist im kollektiven nicht bekanntgegeben)

Es ist für mich nachvollziehbar, dass unter umständen die Reglungen zu Übergangsfristen / Informationsmitteilung an Prüflinge (geänderte Prüfungsmodalitäten) nicht eingehalten ist. Hinsichtlich Ihrer Rückinfo zur Überprüfung, bedanke ich mich im Voraus recht herzlich.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. März 2017 | 11:01

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten (danke für die weiteren Informationen):

Die Anonymität wird natürlich hier gewährleistet - da habe ich selbstverständlich absolutes Verständnis.

Ich habe mir die betreffende Seite der IHK XYZ angesehen - zu Ihrem Fachbereich XYZ.

Dort habe ich leider nur den Hinweis gefunden, dass man als Mitgliedsunternehmen die Ausbildungsverordnungen herunterladen könne, was aber eben auch Ihnen zur Verfügung gestellt werden müsste.

Wir können es daher am besten so handhaben, da ich das leider nicht weiter momentan prüfen kann, dass Sie selbst um die Zuverfügungstellung die IHK bitten und ich Ihnen dann per E-Mail im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion antworte, wenn Ihnen und mir die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorliegt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3181)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER