Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Änderung des Prüfungsschemata/-Methodik zu einem Prüfungsabschnitt ist nach meiner ersten Untersuchung grundsätzlich durchaus zulässig, sofern gewisse Grundsätze dazu berücksichtigt werden, die Chancengleichheit, ein faires Verfahren, eine sachlich gerechtfertigte Begründung u. Ä.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bzw. Bestandsschutzes in Bezug auf die Beibehaltung der alten Bestimmungen über die Prüfung gibt es, von Ausnahmen abgesehen, dagegen nicht unbedingt, sofern die neuen Regelungen für alle Prüflinge zumutbar sind, vgl. o. g. Kriterien, und man sich darauf einstellen kann.
Deshalb gibt es in derartigen Fällen in der Regel auch Übergangsregelungen.
Allerdings gibt aber ein Verbot der (negativen) Rückwirkung hinsichtlich vergangenen Prüfungen.
Im Einzelnen zu Ihrem Fall:
Sofern eine Änderung der Prüfungsmethodik allein während des Beantragungszeitraumes stattgefunden hat, so ist das allein kein Problem nach meiner ersten Einschätzung.
Auch kann ich keinen Fehler hinsichtlich einer sachlichen falschen Gewichtung erkennen.
Bevor ich Ihnen jetzt weiter antworte, benötige ich (was Sie im Rahmen der kostenlos möglichen Nachfragefunktion stellen können) unbedingt Angaben zu folgendem:
- Name/Art der konkreten Fachweiterbildung,
- Name/Ort der IHK,
- ggf. Ihnen bekannter Änderungsbeschluss der Prüfungsmodalitäten,
- wann Ihre Prüfungen stattgefunden haben,
- wann Sie sich dazu angemeldet haben,
da ich das im Hinblick auf Zeiträume, Übergangsreegelungen etc. prüfen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Hersterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Um im öffentlichen Forum der Allgemeinheit einen Beitrag zu leisten
bei einer ähnlichen Fragestellung -und die rechtlich relevante Thematik in den Vordergrund zu bringen, ist die Nennung des IHK-Lehrinstituts & Fachweiterbildung in einer E-Mail Nachricht erfolgt.
Bei der Beantwortung der Fragestellung bitte ich Sie die nicht Nennung
der folgenden Angaben zu berücksichtigen:
- IHK-Institutsnamen/Ort
- Name/Art der Fachweiterbildung (Berufsbezeichnung)
Chronologische Abfolge von der Beantragung zur Prüfungszulassung - ablegen der Abschlussprüfung:
Beantragung zur Prüfungszulassung bei der IHK
im April 2016
Zugestellte IHK-Bescheinigung zum vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen
im Juni 2016
Anmeldung zur IHK-Abschlussprüfung
im Dezember 2016
Einladung zur IHK-Abschlussprüfung
im Januar 2017
Abgelegte theoretische IHK-Abschlussprüfung
am 06.03.2017
Bescheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung
zugestellt am 10.03.2017
Eine Bekanntgabe zum Änderungsbeschluss hat nicht stattgefunden
(ist in einem stillen Kämmerchen entschieden worden / ein offizielles Schreiben zu den geänderten Prüfungsmodalitäten hat nicht stattgefunden -und ist im kollektiven nicht bekanntgegeben)
Es ist für mich nachvollziehbar, dass unter umständen die Reglungen zu Übergangsfristen / Informationsmitteilung an Prüflinge (geänderte Prüfungsmodalitäten) nicht eingehalten ist. Hinsichtlich Ihrer Rückinfo zur Überprüfung, bedanke ich mich im Voraus recht herzlich.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten (danke für die weiteren Informationen):
Die Anonymität wird natürlich hier gewährleistet - da habe ich selbstverständlich absolutes Verständnis.
Ich habe mir die betreffende Seite der IHK XYZ angesehen - zu Ihrem Fachbereich XYZ.
Dort habe ich leider nur den Hinweis gefunden, dass man als Mitgliedsunternehmen die Ausbildungsverordnungen herunterladen könne, was aber eben auch Ihnen zur Verfügung gestellt werden müsste.
Wir können es daher am besten so handhaben, da ich das leider nicht weiter momentan prüfen kann, dass Sie selbst um die Zuverfügungstellung die IHK bitten und ich Ihnen dann per E-Mail im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion antworte, wenn Ihnen und mir die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg