Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt:
1.
Eine Reihe von Gerichten sieht in Behandlungsverträgen einen Dienstvertrag.
In beiden Angelegenheiten handelt es sich um einen Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB
).
Der Arzt sowie der Therapeut (die Dienstverpflichteten) haben einen Anspruch auf Vergütung der Behandlungen im Gegenzug für die Durchführung der Behandlungen.
Da Sie die vereinbarten Behandlungen (teilweise) nicht haben durchführen lassen, sind die Dienstverpflichteten berechtigt, "für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung [zu] verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein." (§ 615 S. 1 BGB
).
Nach § 615 S. 2 BGB
muss er sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt."
Auch ein Arzt oder Krankengymnast könne wegen eines nicht eingehaltenen Behandlungstermins seine Vergütung verlangen (LG Konstanz NJW 1994, 3015
; AG Nettetal NJW-RR 2007, 1216
; (AG Ludwigsburg NJW-RR 03, 1695
).
Der Patient komme dann in Annahmeverzug, wenn er
zu einem bestimmten Termin bestellt ist, diesen aber nicht wahrnimmt.
Die Vergütung müsse im Annahmeverzug jedoch im Behandlungsvertrag schriftlich festhalten sein.
Ist das der Fall muss sich der Behandler aber das anrechnen lassen, was er durch die nicht wahrgenommene Behandlung erspart, verdient oder vorwerfbar nicht verdient.
Der Zahnarzt darf daher maximal nur abrechnen, was er für die Wurzelbehandlung hätte verlangen können, nicht mehr.
Da Sie sich nicht wie ursprünglich verinbart behandeln ließen, wird der Zahnarzt mehr Zeit für andere Patienten gehabt haben.
Wenden Sie gegen die Rechnung ein, dass der Zahnarzt/Therapeut in der ersparten Zeit andere Aufgaben wahrgenommen hat bzw. hätte wahrnehmen können, z.B. einen unangemeldeten Patienten behandeln.
-Da Sie den Termin beim Zahnarzt wahrgenommen haben, könnten sie auch argumentieren, dass der Behandlungsvertrag einvernehmlich geändert wurde, da die Behandlung medizinisch wegen der Beeinträchtigung durch eine vorhergehende Beahndlung nicht indiziert war und für Sie unzumutbar war, sodass nur die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden können.
-Bei der manuellen Therapie muss sich der Behandler ebenfalls ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
2.
Andere Gerichte wenden § 615 BGB
nicht an. Ein Termin sei nicht verbindlich.
Die Gebührenordnung der Ärzte sehe nur eine Vergütung nur für durcheführte Behandlunge vor.
Außerdem haben Patienten ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages (§ 627 BGB
).
Ein Schadensersatzanspruch des Behandlers bestehe nur, wenn konkreten Patienten wegen Ihres Termins abgesagt wurde (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1214
f.).
3.
Sie sehen, dass es sich um ein komplexes Rechtsgebiet handelt.
Bezüglich des Zahnarztes halte ich - im Rahmen einer ersten Einschätzung - die Forderung im Ergebnis für unberechtigt, bezüglich des Physiotherapeuten abzüglich ersparter Aufwendungen dagegen für berechtigt.
Für das weitere Vorgehen ist entscheidend, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob die Behandler die Sache durchziehen wollen und einmalig auf eine möglicherweise bestehende oder auch nicht Forderung bestehen, Sie dafür aber auf Dauer als Patienten verlieren wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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