Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihres Einsatzes und Ihrer Schilderung gerne wie folgt Stellung nehme:
Der Verkäufer muss den Rauchgeruch beseitigen, wenn es sich dabei um einen – trotz des ersten Beseitigungsversuchs fortbestehenden Mangel – im rechtlichen Sinne handelt und wenn Ihr Anspruch auf Nachbesserung (§ 439 Abs. 1 Fall 1 BGB
) nicht verjährt ist.
1. Der Anspruch auf Nachbesserung verjährt an sich erst zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB
). Lange Zeit war es aber üblich, die Verjährungsfrist beim Kauf eines Gebrauchtwagens auf ein Jahr abzukürzen, weil § 476 Abs. 2 BGB
(ehemals § 475 Abs. 2 BGB
) dies selbst bei einem Verbrauchsgüterkauf erlaubt. Inzwischen dürfte zwar Einigkeit bestehen, dass diese Vorschrift mit europäischem Recht nicht in Einklang steht. Ungeklärt und umstritten ist indes, welche Folgen sich daraus ergeben.
Vor diesem Hintergrund müsste zunächst geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie der Verkäufer hier von der (vermeintlichen) Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Verjährungsfrist abzukürzen. Wurde diesbezüglich vertraglich nichts vereinbart, gibt es kein Problem, weil die – noch laufende – zweijährige Verjährungsfrist gilt. Wurde die Verjährungsfrist auf ein Jahr abgekürzt, wird der Verkäufer wohl geltend machen, dass Ihr Nachbesserungsanspruch (jedenfalls) verjährt sei. In diesem Fall wird es deshalb darauf ankommen, was genau vertraglich vereinbart wurde. Denn letztlich geht es um die Frage, ob der Verkäufer die Abkürzung der Verjährungsfrist "retten" kann. Das kann ich ohne Kenntnis des vertraglich Vereinbarten naturgemäß nicht einschätzen.
Unabhängig davon können Sie sich möglicherweise auf den Standpunkt stellen, dass der Verkäufer bereits einen Nachbesserungsversuch (Ozonbehandlung) unternommen und dieser die Verjährung gehemmt habe. Auch insoweit kommt es freilich auf die Einzelheiten an. Insbesondere ist entscheidend, ob die Verjährung ausreichend lange gehemmt wurde mit der Folge, dass die – möglicherweise vertraglich vorgesehene – Verjährungsfrist von einem Jahr noch nicht abgelaufen ist.
2. Der Rauchgeruch stellt ohne Weiteres einen Mangel dar, wenn vereinbart war, dass Sie ein "Nichtraucherfahrzeug" erhalten, oder eine ähnliche Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
) getroffen wurde. Fehlt es daran, liegt ein Mangel (nur) vor, wenn Ihr Fahrzeug wegen des Rauchgeruchs keine übliche und von einem Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
).
Hinzuweisen ist insoweit auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 16.08.2013 – 6 O 2154/12
. Danach darf der Käufer eines hochpreisigen Gebrauchtwagens im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
erwarten, dass in dem Fahrzeug kein erheblicher, unangenehmer Rauchgeruch wahrzunehmen ist; Intensiver Rauchgeruch, der insbesondere bei hohen Temperaturen auftritt, soll bei einem solchen Fahrzeug vielmehr ein Mangel sein.
Ob sich diese Entscheidung auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen lässt, hängt letztlich davon ab, welches BMW-Fahrzeug Sie zu welchem Preis erworben haben und wie erheblich bzw. störend der Rauchgeruch objektiv ist. Insoweit wird man zum einen darauf abstellen können, dass Sie ein "BMW Premium Selection"-Fahrzeug erworben haben und (auch) deshalb nicht davon ausgehen mussten, dass es in dem Fahrzeug "deutlich" nach Rauch riecht. Zum anderen spricht für die Intensität des Rauchgeruchs, dass dieser durch eine Ozonbehandlung nicht beseitigt werden konnte und und offenbar selbst der Verkäufer davon ausgeht, dass er dem Fahrzeug dauerhaft anhaften wird.
Mit Blick darauf neige ich zu der Auffassung, dass Ihr Fahrzeug (jedenfalls) an einem Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
leidet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie gegebenenfalls die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen, oder kontaktieren Sie mich per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte