Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Raubkopien in einer Ingenieurfirma

| 26. Mai 2007 21:27 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Eine Abteilung einer großen Ingenieurfirma hat eine Sammlung Toolboxen aus der Produktreihe Matlab/Simulink des Softwareherstellers MathWorks als Einzelplatzlizens gekauft.

Das gekaufte Softwarepaket hat einen Listenpreis für eine Einzelinstallation von 17000 €.

Der Installationsfile ist auf dem Abteilungslaufwerk samt einem File mit den zur Installation erforderlichen Lizensnummern für jedes danach suchende Abteilungsmitglied zugänglich.

10 Mitarbeiter haben derzeit das Softwarepaket auf ihrem jeweiligen PC installiert. (teils seit einigen Jahren). Davon haben 5 Mitarbeiter damit tatsächlich für Kundenaufträge gearbeitet.

Zwei Diplomanten wurde die Software für deren in dieser Abteilung durchgeführten Diplomarbeit gegeben, wobei dem derzeitigen Diplomanten nicht verheimlicht wurde, dass es sich um eine Raubkopie handelt.

Frage:

Welches Risiko haben die Mitarbeiter und der Leiter dieser Abteilung?
Wird hier z.B. die Polizei aufgrund eines detaillierten anonymen Hinweises tätig oder ist eine Anzeige des Vorgangs allein Sache des geschädigten Softwareherstellers MathWorks ?

26. Mai 2007 | 21:56

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Hier sind die strafrechtliche und die zivilrechtliche Seite streng zu trennen.
Nach Ihren Angaben ist von einer geschützten Software auszugehen. Sofern gegen die Lizenzbestimmungen verstoßen wurde (Einzelinstallation oder nur Einzelnutzung, etc – Details sind dem Lizenzvertrag zu entnehmen) ist ein Urheberrechtsverstoß gegeben. Da hier dann noch unter gewerblicher Nutzung entgegen den urheberrechtlichen Bestimmungen Kopien verteilt wurden, wäre von einer Strafbarkeit auszugehen. Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft hier durch entsprechende ernstzunehmende Hinweise – bei Bejahung des öffentlichen Interesses – tätig werden. Bei Stellung eines Strafantrages (Des Geschädigten = Rechteinhaber) muss Sie dann tätig werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Da hier von einem recht hohen Schaden auszugehen ist, könnte das öffentliche Interesse durchaus zu bejahen sein.

Sämtliche Beteiligte an der Kopieraktion wären im Rahmen eines Strafverfahrens zunächst im Kreis der Beschuldigten zu finden.

Alleine die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden.

Zudem besteht natürlich noch der Anspruch des Rechtsinhabers gegen die Verletzer (Unterlassung, Schadenersatz, etc.).

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr schnell geantwortet

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas M. Boukai »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
4/5,0

Sehr schnell geantwortet


ANTWORT VON

(160)

Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet- und Pachtrecht, Schadensersatzrecht