Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Erstmal vorneweg: das Inkassobüro kann mit Ihnen nochmal verhandeln, muss aber nicht. Es gibt keine gesetzlich verankerte Grundlage, dass Ihnen nochmal eine Möglichkeit einräumt.
Trotzdem ist eine Vollstreckung immer aufwendig, sodass bei einer höheren Einmalzahlung ggf. erneut Verhandlungsbereitschaft besteht. Teilen Sie denen also schriftlich mit, dass wie Sie sich die Zahlung der Raten vorstellen - das muss dann aber eingehalten werden - und überweisen zeitgleich den Betrag und legen den Beleg bei.
Sollten Sie kurzfristig eine Ablehnung bekommen, sollten Sie sich um den freihändigen Verkauf Ihres Hauses bemühen, denn dann wird das Inkassounternehmen recht schnell die Zwangsversteigerung beantragen und dann wird das Haus zu einem wesentlich schlechteren Kurs versteigert als wenn Sie es freihändig verkaufen.
Das sind derzeit leider ihre Optionen.
Wenn Sie Insolvenz beantragen muss beachtet werden, dass dann das Haus ebenfalls versteigert wird, allerdings noch hohe Kosten vom Insolvenzverwalter auf Sie zukommen (durchaus auch 20000EUR).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Liebe Frau Dr, Seiter,
vielen Dank für Ihre schnelle Hilfestellung.
Eine Zwangsversteigerung/eigenhändiger Verkauf ist für mich keine Option. Allein aufgrund all der Umbauten, die aufgrund meiner Körperbehinderung (GdB 80, Merkzeichen aG und H) in den letzten Jahren durchgeführt wurden. Ist eventuell auch das ein Punkt, was das Blatt wenden könnte? Gibt es hier eine Möglichkeit, anzusetzen?
Zudem: wie lange dauert es in der Regel vom Antrag bis Vollstreckung?
Ich habe die Hoffnung, dass durch Anzahlung von 20% und einer monatlichen Rate von 1000 Euro der ganze Ärger spätestens Ende 2020 vom Tisch wäre. Ich habe bereits in einem Schreiben, was ich noch nicht abgeschickt habe, folgendermaßen darauf hingewiesen: "Die Lösung einer Zwangsversteigerung ist bei einer solchen Forderungshöhe für beide Seiten nicht erstrebenswert. Sie ist langwierig, aufwendig und kostenintensiv. Hinzu käme folgende Situation: die Zwangsvollstreckung würde aufgrund eines besonderen Härtefalls zeitweise oder auf Dauer verhindert werden können. Sie würden in einem solchen Fall Sachverständige für fundierte Gutachten bemühen müssen, ich hingegen Privatgutachten ausstellen lassen. Es würde sich über etliche Monate hinziehen, in denen ich Ihnen bereits regelmäßig Raten zuführen könnte, daher sollten wir doch die überaus lange Zeit, die zwischen Beantragung und Durchführung einer Zwangsversteigerung liegt, sinnvoll sowie im Sinne beider Seiten nutzen. Nachdem ich nun parallel auch über ein zweites Einkommen meines Partners verfügen kann, würde es auf lange Sicht sogar klappen, die kompletten Forderungen bis Oktober 2020 zu tilgen, da auch mir sehr daran gelegen ist, diese Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Jetzt erst recht.". Fällt Ihnen ggf. noch etwas ein? Was sollte man noch erwähnen?
Ich bedauere es wirklich sehr, dass ich Sie in der Sache erneut belästigen muss, es geht hier jedoch um meine mir wichtige Zukunft.
Vielen lieben Dank für eine letzte Antwort.
Sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Eine Zwangsversteigerung/eigenhändiger Verkauf ist für mich keine Option. Allein aufgrund all der Umbauten, die aufgrund meiner Körperbehinderung (GdB 80, Merkzeichen aG und H) in den letzten Jahren durchgeführt wurden. Ist eventuell auch das ein Punkt, was das Blatt wenden könnte? Gibt es hier eine Möglichkeit, anzusetzen?
Das wendet nicht das Blatt, das ist höchstens für die Wertermittlung bei der Zwangsversteigerung zu berücksichtigen bzw. beim Hausverkauf als Wertsteigerung.
Das Haus kann trotzdem versteigert werden, auch wenn Sie einen GdB haben.
Zudem: wie lange dauert es in der Regel vom Antrag bis Vollstreckung? ca. 2 -4 Monate
die Zwangsvollstreckung würde aufgrund eines besonderen Härtefalls zeitweise oder auf Dauer verhindert werden können. Sie würden in einem solchen Fall Sachverständige für fundierte Gutachten bemühen müssen, ich hingegen Privatgutachten ausstellen lassen.
Das ist rechtlich falsch, das Gutachten wird vom Gericht beauftragt und ist bindend!
Ich würde anders schreiben, mich entschuldigen und ggf. eher das Geld leihen und dann an anderer Stelle tilgen. Wie gesagt, die können sich darauf einlassen, müssen aber nicht!