Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Räumungsschutz? Räumung 1 Tag vor Operation

27. Mai 2010 12:14 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl

Hallo
und zwar ist unser problem das ich heute den räumgsantrag bekommen habe vom gerichtsvolziher

nun mein problem ich hatte vor kurzem einen schlaganfall und die räumung der wohung fällt auf einen tag vor meiner geblahnten herz operation und ich kann mich im momend nicht um eine neue wohung kümmern da ich die kraft seit dem schlaganfall nicht habe
was kann ich tun das ich die räumung erst mal nicht machen muss

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass Ihnen durch das Amtsgericht keine Räumungsfrist im Urteil gewährt wurde.

Was Sie nun ohne Zögern einleiten müssen, ist der sogenannte Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO .

Den Antrag müssen Sie an das Vollstreckungsgericht richten, also an das Amtsgericht Ihres Wohnortes. Der Antrag ist nur dann zulässig, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Räumungstermin gestellt ist (§ 765a Abs. 3 ZPO ), es sei denn, die Gründe für die Einstellung sind erst nach diesem Zeitpunkt entstanden oder der Schuldner war ohne sein Verschulden an der Antragsstellung gehindert.

Das Gericht wird durch Beschluss die Zwangsräumung einstweilen einstellen, wenn Sie Gründe darlegen, die die Vollstreckungsmaßnahme als sittenwirdrige Härte darstellen.

Dies ist bei einer schweren Erkrankung beziehungsweise bei einer anstehenden Operation der Fall.

Die Einstellung der Räumungsvollstreckung bedarf stets der Feststellung einer konkreten Gesundheitsgefahr, deren Eintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anhand objektiv feststellbarer Merkmale nachgewiesen werden muss (OLG Köln, Beschluss v. 20.9.1989, 2 W 157/89 , ZMR 1990, 143 = WuM 1989, 585 = NJW-RR 1990, 590 ; OLG Köln, Urteil v. 30.4.1993, 2 W 50/93 , ZMR 1993, 336; KG, Beschluss v. 23.2.1998, 25 W 8815/96 , NZM 1998, 452 ; LG Mainz, Beschluss v. 3.9.1997, 8 T 131/97 , NZM 1998, 403 ).

Das bedeutet für Sie, dass Sie in Ihrem Antrag an das Vollstreckungsgericht die vorhandene Erkrankung und die bevorstehende Operation möglichst genau schildern und durch ein aussagekräftiges Attest belegen.

Das Gericht sollte dann die Räumung einstweilen einstellen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen zu einer völlig anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. Mai 2010 | 12:30

GUten tag Herr Hans-Georg Schiessl

könnten sie mir beim fomulieren dieses schreibens helfen und was muss ich dazu genau beilegen ich habe nur den entlassungsbericht von meinem schlaganfall und diesen termin was muss ich dazu noch machen das schlimmste ist das ganze ist schon in 3 wochen mit der räumung danke für die hilfe

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Mai 2010 | 13:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage:

Sie brauchen keine Anst zu haben! Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden.

Beantragen Sie einfach, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom XX gem. § 765a ZPO einzustellen, wegen einer unbilligen Härte.
Legen Sie das Ankündigungsschreiben des Gerichtsvollziehers bei, damit der Richter auch weiß, dass Ihnen die Zwangsvollstreckung unmittelbar droht. Schreiben Sie dem Richter dann ausführlich über Ihre Krankheit und geben Sie den Entlassungsbericht in Kopie bei. Ein Attest Ihres Hausarztes (welches vielleicht auch auf die Frage, ob Ihnen die Räumung gesundheitlich zuzumuten ist) wäre zudem hilfreich. Was den Richter dann noch interessiert, ist, wie Ihnen eine Räumung der Wohnung zeitlich möglich sein wird. Schreiben Sie daher auch, wie der Heilungsverlauf sein wird und wann Sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen aus der Wohnung zu ziehen.

Achten Sie bitte auf die von mir genannte Zwei-Wochen-Frist und machen Sie sich noch heute an die Verfassung des Schreibens.


ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER