Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Ihnen durch das Amtsgericht keine Räumungsfrist im Urteil gewährt wurde.
Was Sie nun ohne Zögern einleiten müssen, ist der sogenannte Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO
.
Den Antrag müssen Sie an das Vollstreckungsgericht richten, also an das Amtsgericht Ihres Wohnortes. Der Antrag ist nur dann zulässig, wenn er spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Räumungstermin gestellt ist (§ 765a Abs. 3 ZPO
), es sei denn, die Gründe für die Einstellung sind erst nach diesem Zeitpunkt entstanden oder der Schuldner war ohne sein Verschulden an der Antragsstellung gehindert.
Das Gericht wird durch Beschluss die Zwangsräumung einstweilen einstellen, wenn Sie Gründe darlegen, die die Vollstreckungsmaßnahme als sittenwirdrige Härte darstellen.
Dies ist bei einer schweren Erkrankung beziehungsweise bei einer anstehenden Operation der Fall.
Die Einstellung der Räumungsvollstreckung bedarf stets der Feststellung einer konkreten Gesundheitsgefahr, deren Eintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anhand objektiv feststellbarer Merkmale nachgewiesen werden muss (OLG Köln, Beschluss v. 20.9.1989, 2 W 157/89
, ZMR 1990, 143
= WuM 1989, 585
= NJW-RR 1990, 590
; OLG Köln, Urteil v. 30.4.1993, 2 W 50/93
, ZMR 1993, 336; KG, Beschluss v. 23.2.1998, 25 W 8815/96
, NZM 1998, 452
; LG Mainz, Beschluss v. 3.9.1997, 8 T 131/97
, NZM 1998, 403
).
Das bedeutet für Sie, dass Sie in Ihrem Antrag an das Vollstreckungsgericht die vorhandene Erkrankung und die bevorstehende Operation möglichst genau schildern und durch ein aussagekräftiges Attest belegen.
Das Gericht sollte dann die Räumung einstweilen einstellen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen zu einer völlig anderen Beurteilung des Sachverhalts führen kann
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
GUten tag Herr Hans-Georg Schiessl
könnten sie mir beim fomulieren dieses schreibens helfen und was muss ich dazu genau beilegen ich habe nur den entlassungsbericht von meinem schlaganfall und diesen termin was muss ich dazu noch machen das schlimmste ist das ganze ist schon in 3 wochen mit der räumung danke für die hilfe
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage:
Sie brauchen keine Anst zu haben! Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden.
Beantragen Sie einfach, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom XX gem. § 765a ZPO
einzustellen, wegen einer unbilligen Härte.
Legen Sie das Ankündigungsschreiben des Gerichtsvollziehers bei, damit der Richter auch weiß, dass Ihnen die Zwangsvollstreckung unmittelbar droht. Schreiben Sie dem Richter dann ausführlich über Ihre Krankheit und geben Sie den Entlassungsbericht in Kopie bei. Ein Attest Ihres Hausarztes (welches vielleicht auch auf die Frage, ob Ihnen die Räumung gesundheitlich zuzumuten ist) wäre zudem hilfreich. Was den Richter dann noch interessiert, ist, wie Ihnen eine Räumung der Wohnung zeitlich möglich sein wird. Schreiben Sie daher auch, wie der Heilungsverlauf sein wird und wann Sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen aus der Wohnung zu ziehen.
Achten Sie bitte auf die von mir genannte Zwei-Wochen-Frist und machen Sie sich noch heute an die Verfassung des Schreibens.
ch hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt