Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Im Zivilprozess – in Ihrem Fall also bei einer Räumungsklage – ist es so, dass Sie nach Zustellung der Räumungsklage genau zwei Wochen Zeit haben Ihre Verteidigungsbereitschaft bei Gericht anzuzeigen. Tun Sie das nicht – und Sie haben es wohl nicht getan – kann bei einem entsprechenden Antrag in der Klageschrift ein Versäumnisurteil ergehen, wenn die Klage schlüssig ist, also alle Voraussetzungen für eine Räumung vorgetragen wurden. Ob die Voraussetzungen aber tatsächlich vorliegen und bewiesen werden könnten, wird dann nicht mehr geprüft. In der Regel wird mit der Räumungsklage ein langes Belehrungsschreiben übermittelt in dem sinngemäß steht, dass man den Prozess allein deshalb verlieren kann, weil man bestimmte Fristen nicht einhält. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es in dem Fall dann nicht.
Sollten Gründe gegen eine Räumung vorliegen, weil zB Gründe für eine Kündigung etc. nicht vorlagen oder ähnliches, können Sie zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen – die Kosten des Versäumnisurteils haben Sie aber dennoch zu tragen. Auch sollten Sie den Einspruch wirklich nur einlegen, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, die gegen den Räumungsanspruch sprechen, um mit einem Einspruch das Verfahren nicht unnötig zu verlängern und die Kosten, die Sie dann außerdem zu tragen haben, noch zu erhöhen, wenn Sie rechtlich keine Chance gegen das Versäumnisurteil haben. Ggf. könnten Sie zwar mit einem Einspruch Zeit gewinnen bis zur Rechtskraft des Urteils, um Vollstreckungsmaßnahmen hinauszuzögern – ob sich das in Ihrem Fall jedoch rechnet, kann ich von hier aus nicht beurteilen und Sie sollten insoweit dringend einen Anwalt für eine Beratung und Prüfung Ihres konkreten Falls hinsichtlich des weiteren Vorgehens aufsuchen bevor alles zu spät ist. Wenn Sie gegen das Versäumnisurteil keinen oder nicht fristgerecht Einspruch beim zuständigen Gericht einlegen, ist das Versäumnisurteil in zwei Wochen rechtskräftig und stellt einen Vollstreckungstitel dar. Spätestens dann kann der Räumungsanspruch durchgesetzt werden – tatsächlich besteht der Räumungsanspruch bei Vorliegen der entsprechenden Gründe bereits ab dem Tag, zu welchem die Kündigung ausgesprochen wurde (wenn der Kündigungsausspruch rechtmäßig war), lediglich für die Durchsetzung bedarf es eines Räumungstitels.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen für’s erste weiterhelfen – bitte nutzen Sie ggf. die Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin