Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Mit dem Räumungstitel aus dem Zuschlagsbeschluss können Sie grundsätzlich sofort die Räumung des ehemaligen Eigentümers veranlassen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, sofort aus dem Titel die Vollstreckung zu betreiben. Vielmehr ist die Vollstreckung aus einem Titel 30 Jahre lang möglich (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
). Sie können sich daher - wie hier - mit dem Eigentümer darauf verständigen, dass er zunächst noch ein halbes Jahr dort wohnen darf. Sie sollten dann aber regeln, dass der Räumungstitel nach Ablauf des halben Jahres vollstreckt werden wird.
Es erscheint ratsam, mit dem ehemaligen Eigentümer einen Vertrag abzuschließen. Dieser sollte folgende Punkte enthalten:
1. Die ehemalige Eigentümerin hat das Recht, noch weitere sechs Monate in dem Haus zu wohnen. Hier empfiehlt es sich, einen festen Termin für die Beendigung dieses Rechtes zu vereinbaren.
2. Als Gegenleistung für die Nutzung des Hauses für weitere sechs Monate zahlt die ehemalige Eigentümerin an Sie ein noch zu vereinbarendes Nutzungsentgelt.
3. Sie verzichten für die ersten sechs Monate auf die Vollstreckung aus dem Räumungstitel.
4. Wenn das beantragte Nutzungsentgelt von der ehemaligen Eigentümerin nicht bezahlt wird, sind Sie berechtigt, sofort in die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel zu betreiben.
Mit diesen Regelungen hätten Sie sichergestellt, dass dem Recht zur weiteren Nutzung eine Pflicht zur Zahlung eines Entgelts gegenübersteht. Sie hätten weiterhin geregelt, dass die Zwangsvollstreckung nur für den Fall ausgesetzt wird, dass sich die ehemalige Eigentümerin an diese Vereinbarung hält. Dies erhält einen gewissen Druck auf die ehemalige Eigentümerin aufrecht, das Nutzungsentgelt tatsächlich zu bezahlen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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