Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
1. Für den Fall, dass der Bußgeldbescheid wegen des Rotlichtverstoßes rechtskräftig (Rechtskraft tritt ein, wenn Ihr Sohn nicht binnen der hierfür vorgesehenen Frist Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen) wird, hat Ihr Sohn neben den im Bußgeldbescheid genannten Folgen (Bußgeld, Punkte u.a.) die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie die Anordnung eines Aufbauseminars zu erwarten. Dies ergibt sich aus § 2a Abs. 2 und 2a StVG
.
Bei einem Rotlichtverstoß handelt es sich um einen so genannten schwerwiegenden Verstoß im Sinne des § 2a StVG
.
2. Ob und inwiefern ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen des Rotlichtverstoßes hier Erfolg versprechend ist, kann anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht abschließend beurteilt werden. Hierfür ist die Kenntnis der zugehörigen Bußgeldakte notwendig. Ich meine allerdings, dass angesichts der sehr weit reichenden Folgen für Ihren Sohn der angeblich festgestellte Rotlichtverstoß jedenfalls überprüft werden sollte.
Hier ist zunächst zu überprüfen, ob Ihr Sohn überhaupt als Fahrer des Rollers bei dem Rotlichtverstoß identifiziert werden kann bzw. konnte. Dies dürfte je nach getragenem Helm Schwierigkeiten bereiten. Außerdem erscheint neben anderem fraglich, ob der beobachtende Polizeibeamte von seinem Standort aus überhaupt die geschilderten Feststellungen/Beobachtungen machen konnte. Weitere Verteidigungsansätze können sich aus der Bußgeldakte ergeben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie zur Verteidigung Ihres Sohnes in dem Bußgeldverfahren gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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