Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Steuerbescheid ist bestandskräftig, da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Sie könnten
lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stad beantrage, wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben.
In Ihrem Fall sehe ich sonst keine Möglichkeit die Kosten nachträglich anerkennen zu lassen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn sie nicht in meinem Sinne ausgefallen ist und zudem recht knapp war.
Noch einmal zu der oben bereits zitierten Pressemeldung:
"Von der Neuregelung sind auch Steuerzahler betroffen, die in den vergangenen Jahren einen Zivilprozess vor Gericht geführt haben. Sie könnten nun auch rückwirkend Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, sagte ein Sprecher des Bundesfinanzhofs in München."
Wenn ein Einspruch gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid generell nicht mehr möglich ist, was meinte der Sprecher des BFH dann mit der Möglichkeit, "rückwirkend Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen", wobei er sich offenbar auch auf schon mehrere Jahre zurück liegende Zivilprozesse bezog?
Vielen Dank schon jetzt für die Beantwortung meiner Nachfrage!
Ich nehme an, die Aussage bezieht sich auf noch nicht abgeschlossene Verfahren.
Bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen spielt der Zeitpunkt des Abflusses eine Rolle: Also 2009 bezahlt, kann dies auch nur 2009 abgesetzt werden.
Gerne können Sie mich nochmals kontaktieren, weil ich einen ähnlichen Fall gerade habe.
Diese Zitate in der Presse sind falsch. Es muss
richtig heißen: "von nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden". Um die Bestandskraft wird
man nicht herumkommen, keine Rückwirkung, Rechtsprechungsänderung wirkt nicht zurück, wie das Finanzamt mitgeteilt hat.
Im Hinblick auf ein Wiedereinsetzungsantrag müssen Sie die Jahresfrist nach § 110 Abs. 3 bzw. die Monatsfrist nach Abs. 2. beachten und die Vss. des Antrages.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.