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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen auch rückwirkend?

| 23. September 2011 22:40 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Am 12. Mai 2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (Az. VI R 42/10 ).

In der Presse hieß es dazu u. a.: "Von der Neuregelung sind auch Steuerzahler betroffen, die in den vergangenen Jahren einen Zivilprozess vor Gericht geführt haben. Sie könnten nun auch rückwirkend Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, sagte ein Sprecher des Bundesfinanzhofs in München."

Genau das habe ich versucht, indem ich meine im Jahr 2009 gezahlten Scheidungsfolgekosten noch nachträglich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollte, wobei mein Einkommensteuerbescheid für 2009 am 01.06.2010 ergangen ist und daher schon bestandskräftig war.

Daher habe ich eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Ziff. 2 Abgabenordnung beantragt (Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, wobei kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegen darf), mit der Begründung, dass mich selbstverständlich kein grobes Verschulden daran trifft, dass der BFH erst jetzt seine Rechtsprechung geändert hat.

Leider erfolglos. Das Finanzamt hat meinen Antrag mit folgender Begründung abgelehnt (Kurzfassung):

- Rechtsnormen und Schlussfolgerungen sind keine neuen Tatsachen, auch Entscheidungen des BFH nicht.
- Solche Entscheidungen haben zudem nur für den jeweiligen Einzelfall Bindungswirkung.
- Der Steuerpflichtige kann sich nicht erst dann auf Tatsachen berufen [gemeint war hier wohl das Anfallen der Prozesskosten], wenn diese durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung relevant erscheinen.

Lohnt es sich, gegen die Entscheidung des Finanzamts Einspruch einzulegen, und wenn ja, mit welcher Begründung? Oder gibt es noch einen anderen Weg, die Prozesskosten aus 2009 nachträglich als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen?

Schon im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort!

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Der Steuerbescheid ist bestandskräftig, da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Sie könnten
lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stad beantrage, wenn Sie die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt haben.
In Ihrem Fall sehe ich sonst keine Möglichkeit die Kosten nachträglich anerkennen zu lassen.




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2011 | 21:25

Vielen Dank für Ihre Antwort, auch wenn sie nicht in meinem Sinne ausgefallen ist und zudem recht knapp war.

Noch einmal zu der oben bereits zitierten Pressemeldung:

"Von der Neuregelung sind auch Steuerzahler betroffen, die in den vergangenen Jahren einen Zivilprozess vor Gericht geführt haben. Sie könnten nun auch rückwirkend Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, sagte ein Sprecher des Bundesfinanzhofs in München."

Wenn ein Einspruch gegen einen bestandskräftigen Steuerbescheid generell nicht mehr möglich ist, was meinte der Sprecher des BFH dann mit der Möglichkeit, "rückwirkend Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen", wobei er sich offenbar auch auf schon mehrere Jahre zurück liegende Zivilprozesse bezog?

Vielen Dank schon jetzt für die Beantwortung meiner Nachfrage!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. September 2011 | 14:10

Ich nehme an, die Aussage bezieht sich auf noch nicht abgeschlossene Verfahren.
Bei der Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen spielt der Zeitpunkt des Abflusses eine Rolle: Also 2009 bezahlt, kann dies auch nur 2009 abgesetzt werden.
Gerne können Sie mich nochmals kontaktieren, weil ich einen ähnlichen Fall gerade habe.

Ergänzung vom Anwalt 27. September 2011 | 15:49

Diese Zitate in der Presse sind falsch. Es muss
richtig heißen: "von nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden". Um die Bestandskraft wird
man nicht herumkommen, keine Rückwirkung, Rechtsprechungsänderung wirkt nicht zurück, wie das Finanzamt mitgeteilt hat.
Im Hinblick auf ein Wiedereinsetzungsantrag müssen Sie die Jahresfrist nach § 110 Abs. 3 bzw. die Monatsfrist nach Abs. 2. beachten und die Vss. des Antrages.

Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Bewertung des Fragestellers 27. September 2011 | 21:09

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