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Außergewöhnliche Belastung Hagelschaden / Unbewohnbar

16. April 2015 11:44 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Wir haben Mitte 2013 angefangen ein von uns erworbenes EFH umzubauen. Ich hatte sofort dafür eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Wir haben dieses Gebäude angefangen umfangreich zu sanieren. 2014 sind wir darin eingezogen, nach Abschluss der Sanierung.

Wenige Wochen nach dem Kauf später zog ein katastrophaler Hagelschauer durch unsere Region, tausende Dächer wurden beschädigt. An unserem EFH > 100 Löcher. In der Folge wurde das Haus in allen Stockwerken "beregnet". Wir mussten in einer Nacht und Nebelaktion die Löcher halbwegs stopfen oder Planen spannen.

Die vom Fachmann 2013/2014 durchgeführte Dachsanierung möchte ich nun als außergewöhnliche Belastung von ca. 30T Eur absetzen, da sich die Gebäudeversicherung nur mit einer Kulanzsumme von 5T Euro beteiligt hat. Sie argumentierte, dass aufgrund der umfangreichen Sanierungsmaßnamen (Heizungserneuerung, Badsanierung, Küchensanierung, ...) das Haus zum Zeitpunkt der Katastrophe unbewohnbar war - worin ich auch zustimme.
Und wir haben zu der Zeit auch noch in einer Mietswohnung gewohnt. Aber hätten wir die Dachsanierung nicht durchführen lassen, wäre mittelfristig das gesamte Gebäude durch viele undichte Dachstellen vollständig ruiniert geworden, also ein Totalverlust.

Nach §33 EStG , EStR R 187 würde ich diese Dachdeckerkosten nun absetzen. Wird das Finanzamt mir zustimmen? Wie kann ich den Fall erläutern, dass er möglichst akzeptiert wird?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Hier ist Ihnen zu raten, eine Anlage zur Steuererklärung zu fertigen. Fertigen Sie ein Anschreiben, in welchem Sie das Datum dieses elementaren Schadenereignisses ausführen und entsprechende Presseberichterstattungen oder Ähnliches beifügen.
Ich gehe davon aus, dass Sie umfangreiche Fotodokumentationen haben. Fügen Sie Lichtbilder bei. Lassen Sie sich eine Stellungnahme des Dachdeckers zum Schadensbild und zum Ausmaß des Schadens anfertigen und fügen Sie diese ebenfalls bei. Sofern weitere Zeugen vorhanden sind, lassen Sie auch diese mit eigenen Worten das Ausmaß beschreiben und fügen Sie entsprechende Erklärungen bei.
Mehr als das können Sie an der Stelle nicht tun aber bei derartigen Ereignissen ist davon auszugehen, dass das Finanzamt dem Abzug zustimmen wird.

Ein anderer Hinweis jedoch, ich gehe davon aus, dass die Ansicht der Versicherung unzutreffend ist. Sofern die Regelung mit der Versicherung noch nicht abschließend gewesen ist, lassen Sie hier noch einmal einen Rechtsanwalt den Vertrag und die Kommunikation prüfen, ich halte diese Regulierung für - grundsätzlich - vertragswidrig. Das von Ihnen beschriebene Szenario ist gerade ein solches, wie es abgesichert sein sollte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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