Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gibt zudem einen zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen die Mieterin.
Werden Sie in Ihren Rechten (Allgm. Persönlichkeitsrecht etc./Ehre) in derartiger Weise beeinträchtigt, so können Sie von dem Störer (hier den unmittelbaren Störer - der Mitmieter oder auch andere Wohnungseigentümer; zum sogenannten mittelbaren Störer siehe unten) die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Das ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB
analog.
Zudem sollten Sie zur Untermauerung Ihres zvilrechtlichen Begehrens Protokolle erstellen und Zeugenaussagen sammeln, sonst wird Ihr Anliegen nicht erfolgversprechend weiterverfolgt werden können.
Daneben gibt es noch die Möglichkeit, gegen den Vermieter vorzugehen.
Sie haben direkt gegenüber diesem einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, der darauf gerichtet ist, von diesem als mittelbare Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zu verlangen.
Im Einzelnen:
Der mittelbare Handlungsstörer veranlasst ursächlich die Beeinträchtigung durch einen Dritten (Vermieter lässt den Mieter tatenlos gewähren) und ist in der Lage, sie zu verhindern beziehungsweise abzustellen (Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zum Beispiel: BGH, Urteil vom 7. 4. 2000, Zeichen: V ZR 39/99
).
Insbesondere ist der Vermieter mittelbarer Störer, wenn es durch seinen Mieter als unmittelbaren Störer zu Beeinträchtigungen kommt (vgl. das eben genannte Urteil) und er dem Mieter die Störungen entweder vertraglich gestattet oder sie jedenfalls nicht unterbindet.
Eine Verhinderung beziehungsweise Abstellung wäre,
- zunächst durch eine Abmahnung,
- notfalls auch durch eine mietrechtliche Kündigung außerordentlicher Art gegenüber dem Mieter wegen nachhaltiger Störung des Hausfriedens möglich.
Der Vermieter müsste zudem als Schuldner des Unterlassungs-und Beseitigungsanspruches nachweisen, dass er in der Vergangenheit alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Beeinträchtigung durch den Dritten (den Mieter) abzustellen.
Dazu reicht im Regelfall ein rein verbales Einwirken auf den Dritten nicht aus. Er muss ihn vielmehr im Rahmen des rechtlich Möglichen zur Unterlassung der Störung veranlassen und wenn dieses gar nicht mehr möglich ist, auch von der Möglichkeit einer Abmahnung/Kündigung Gebrauch machen, um den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Gläubigers zu erfüllen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo
Wir möchten nur gegen die Mieterin und nicht gegen den Vermieter vorgehen.
Wie wir das machen können, konnte ich Ihrer Antwort leider nicht entnehmen.
Mit freundlichen Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Sie müssen unter Angabe des Sachverhalts Ihr Unterlassungsbegehren schriftlich an die Mieterin richten, deren Verstöße aufzählen und die sofortige Unterlassung und Beseitigung dieser Störungen fordern.
Kündigen Sie in diesem Schreiben an, dass wenn wiederholt diese Störungen auftreten, Sie einen Anwalt einschalten werden, dessen Kosten dann ebenfalls von der störenden Mitmieterin zu ersetzen sind.
Führen Sie die Details der Störungen unter Angabe der Beweismittel nach Ort, Datum und Inhalt so genau wie möglich aus.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt