Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Probleme mit Mietvertrag – Rücksendung HTC Vive Pro 2 angeblich nicht erfolgt

2. September 2025 18:24 |
Preis: 75,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Schilderung des Falls:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Jahr [Datum einsetzen] ein HTC Vive Pro 2 Headset online gemietet.
Das Gerät wurde mir per Post zugeschickt, war jedoch defekt. Ich habe den Mangel sofort gemeldet und relativ schnell ein Austauschgerät erhalten.

Der „Haken": Ich weiß heute nicht mehr sicher, ob ich für die Rücksendung des defekten Geräts ein von der Firma bereitgestelltes Retourenlabel oder ein eigenes verwendet habe. Allerdings habe ich von der Firma per E-Mail eine Bestätigung erhalten, dass das defekte Headset bei ihnen eingegangen ist.

Nach einem Jahr Mietdauer habe ich das Austausch-Headset fristgerecht zurückgeschickt. Zu meiner Überraschung wurde jedoch weiterhin Geld abgebucht. Auf meine Nachfrage erhielt ich die Antwort, dass angeblich noch ein Headset bei mir sei. Da ich für die erste Rücksendung (das defekte Headset) keine Sendungsnummer mehr habe, beruft sich die Firma nun darauf, dass sie das Gerät nicht nachweisen können, obwohl mir der Eingang damals bestätigt wurde.

Meine Fragen:

Wie sollte ich mich rechtlich in dieser Situation verhalten?

Reicht die E-Mail-Bestätigung der Firma als Nachweis, dass ich das defekte Headset zurückgesendet habe?

Wie kann ich mich gegen die fortgesetzten Abbuchungen wehren bzw. diese ggf. zurückfordern?

Habe ich hier Ansprüche auf Rückzahlung bzw. Einstellung der Forderungen?

Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen

2. September 2025 | 21:33

Antwort

von


(1781)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Schilderung möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:



1. Nachweis der Rückgabe des defekten Headsets
Als Mieter sind Sie nach § 546 BGB verpflichtet, die Mietsache nach Vertragsende zurückzugeben und tragen hierfür auch die Beweislast. Für das defekte Headset liegt Ihnen jedoch eine E-Mail-Bestätigung des Vermieters vor, dass das Gerät bei ihm eingegangen ist. Diese Bestätigung ist ein vollwertiger Rückgabenachweis, sodass insoweit keine Zweifel an der Rückgabe bestehen.



2. Rückgabe des Austauschgeräts
Auch für das Austauschgerät müssen Sie im Streitfall den Zugang beim Vermieter belegen. Idealerweise geschieht dies über eine Sendungsnummer oder eine Eingangsbestätigung. Sollten Sie diese nicht mehr haben, können auch andere Beweismittel (z. B. Zeugen beim Verpacken, Zahlungsnachweise für Porto, Schriftverkehr) herangezogen werden. Der Vermieter kann sich nicht darauf beschränken, pauschal zu behaupten, „ein Headset fehle". Er muss konkret benennen, welches Gerät er meint.



3. Fortgesetzte Abbuchungen
Mit der Rückgabe beider Geräte ist Ihre Mietpflicht beendet. Weitergehende Abbuchungen durch den Vermieter sind daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung. Parallel können Sie bei Ihrer Bank die SEPA-Lastschriften noch bis zu 1 8 Wochen rückwirkend widerrufen, sodass die Beträge automatisch zurückgebucht werden.



4. Empfohlenes Vorgehen
• Weisen Sie den Vermieter schriftlich (per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung) darauf hin, dass beide Geräte zurückgegeben wurden.
• Verweisen Sie ausdrücklich auf die vorliegende E-Mail-Bestätigung hinsichtlich des defekten Headsets.
• Fordern Sie den Vermieter auf, binnen 14 Tagen genau zu benennen, welches Gerät er noch vermisst.
• Verlangen Sie gleichzeitig die Rückerstattung der unberechtigt eingezogenen Beträge und kündigen Sie an, weitere Abbuchungen zu widerrufen.



5. Ergebnis
• Für das defekte Gerät ist die Rückgabe nachweislich erfolgt.
• Hinsichtlich des Austauschgeräts müssen Sie weitere Belege zusammentragen; ohne diese besteht ein Prozessrisiko.
• Die fortgesetzten Abbuchungen sind unberechtigt und können von Ihnen sowohl bankseitig rückgängig gemacht als auch rechtlich zurückgefordert werden.


Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wilke


ANTWORT VON

(1781)

Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER