Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Grundlage Ihrer Schilderung möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
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1. Nachweis der Rückgabe des defekten Headsets
Als Mieter sind Sie nach § 546 BGB verpflichtet, die Mietsache nach Vertragsende zurückzugeben und tragen hierfür auch die Beweislast. Für das defekte Headset liegt Ihnen jedoch eine E-Mail-Bestätigung des Vermieters vor, dass das Gerät bei ihm eingegangen ist. Diese Bestätigung ist ein vollwertiger Rückgabenachweis, sodass insoweit keine Zweifel an der Rückgabe bestehen.
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2. Rückgabe des Austauschgeräts
Auch für das Austauschgerät müssen Sie im Streitfall den Zugang beim Vermieter belegen. Idealerweise geschieht dies über eine Sendungsnummer oder eine Eingangsbestätigung. Sollten Sie diese nicht mehr haben, können auch andere Beweismittel (z. B. Zeugen beim Verpacken, Zahlungsnachweise für Porto, Schriftverkehr) herangezogen werden. Der Vermieter kann sich nicht darauf beschränken, pauschal zu behaupten, „ein Headset fehle". Er muss konkret benennen, welches Gerät er meint.
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3. Fortgesetzte Abbuchungen
Mit der Rückgabe beider Geräte ist Ihre Mietpflicht beendet. Weitergehende Abbuchungen durch den Vermieter sind daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung. Parallel können Sie bei Ihrer Bank die SEPA-Lastschriften noch bis zu 1 8 Wochen rückwirkend widerrufen, sodass die Beträge automatisch zurückgebucht werden.
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4. Empfohlenes Vorgehen
• Weisen Sie den Vermieter schriftlich (per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung) darauf hin, dass beide Geräte zurückgegeben wurden.
• Verweisen Sie ausdrücklich auf die vorliegende E-Mail-Bestätigung hinsichtlich des defekten Headsets.
• Fordern Sie den Vermieter auf, binnen 14 Tagen genau zu benennen, welches Gerät er noch vermisst.
• Verlangen Sie gleichzeitig die Rückerstattung der unberechtigt eingezogenen Beträge und kündigen Sie an, weitere Abbuchungen zu widerrufen.
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5. Ergebnis
• Für das defekte Gerät ist die Rückgabe nachweislich erfolgt.
• Hinsichtlich des Austauschgeräts müssen Sie weitere Belege zusammentragen; ohne diese besteht ein Prozessrisiko.
• Die fortgesetzten Abbuchungen sind unberechtigt und können von Ihnen sowohl bankseitig rückgängig gemacht als auch rechtlich zurückgefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Wilke
Antwort
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