Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist ein Parkverbot an jeden Verkehrsteilnehmer gerichtet, wobei es keine Rolle spielt, ob er fremd oder ein Mieter eines in der Nähe liegenden Objektes ist. Für Handwerksbetriebe, soziale Dienste, Ärzte im Notdienst oder bei Wohnungsumzügen können bei der Stadtverwaltung aber Ausnahmegenehmigungen von Halt- und Parkverboten beantragt werden. Ich rate Ihnen, diesbezüglich Kontakt mit den Behörden aufzunehmen. Da ich aber nicht weiß, was für ein Gewerbe Sie betreiben, kann die Erfolgsaussicht hier nicht abschließend beurteilt werden.
Gegen einen wegen des falschen Parkens verhängten Bußgeldbescheid kann mit einem Einspruch vorgegangen werden. Gegen wen Sie diesen richten müssen, steht auf dem Bußgeldbescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung. Hier sehe ich aber kaum Erfolgschancen.
Ich rate Ihnen, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort aufzusuchen und mit diesem ein auf Ihre konkrete Situation abgestimmtes Vorgehen zu besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Guten Tag,
ich danke Ihnen vielmalls für Ihre Unterschtützung.
Ich betreibe einen Online Shop, bin sehr offt in Auslieferung von Bestellungen an meinen Kunden. Disbezüglich muss ich ständig zur Lager hin damit ich die Ware ablade, Packete zusammen Kommisioniere us.w. Ob es dabei um Handwerk handelt ist es nicht der Fall, aber bin eigentlich sogesagt im Lieferdienst auch tätig.
Könnte man da bei der Stadtamt eine Ausnameregelung machen um einen sondererlaubniss zu bekommen?
Ich danke in vielmalls,
Alexander
Sehr geehrter Fragesteller,
ob dies möglich ist, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Ich rate Ihnen dringend, bei der für SIe zuständigen Stadtverwaltung anzufragen und die Sondergenehmigung zu beantragen. Wenn Ihnen diese dann nicht ausgestellt werden sollte, können Sie Widerspruch und ggf. Klage einlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt