Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst dürfte wohl das Wegerecht so ausgestaltet sein, dass die eingetragenen Anlieger den Weg mit ihren Fahrzeugen befahren dürfen. Regelmäßig sind damit die Hausgenossen, die Besucher sowie die Mieter umfasst. All diese Personen haben das Wegerecht aber gem. § 1020 BGB
schonend auszuüben. Das bedeute, dass Sie auch von den Wegerechtsinhabern wohl verlangen dürften, dass diese insbesondere den unbefestigten Randstreifen nicht über Gebühr strapazieren. Evtl. wäre auch zu prüfen, ob bei Eintragung des Wegerechts eine bestimmte Breite vereinbart wurde - möglicherweise könnte Sie dann eine Nutzung des Randstreifens auch ganz untersagen.
Ich entnehme Ihrer Schilderung aber, dass Sie sich im wesentlichen über Personen ärgern, die selbst nicht zu den Inhabern des Wegerechts (bzw. den oben genannten zugehörigen Personen) gehören, aber diesen Weg trotzdem nutzen.
Da Sie schreiben, dass diese den Weg als Abkürzung missbrauchen, ist zunächst nicht davon auszugehen, dass diese einen Anspruch auf Benutzung des Weges als Notweg gem. § 917 BGB
haben. Ein solcher Anspruch könnte nur bestehen, wenn diese Nutzer keine andere Zufahrt zu Ihrem Grundstück hätten.
Da ein solches Recht nicht vorliegen dürfte, müssen Sie die Nutzung durch die Nichtberechtigten nicht dulden (auch nicht aus "Gewohnheitsrecht"). Sie können diese Nutzer gem. § 1004 BGB
zur Unterlassung auffordern und diese notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Grundsätzlich hätten Sie gegen die unberechtigten Nutzer auch einen Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens. Tatsächlich wird dieser Schaden aber nur sehr sehr schwer zu beweisen sein.
Auch wenn ich leichte Zweifel habe, dass Ihr Weg als "befriedetes Besitztum" im Sinne des § 123 StGB
angesehen würde, können Sie auch (kostenlos) Strafanzeige wegen Hausfriedenbruchs stellen, falls jemand trotz Aufforderung zur Unterlassung den Weg weiterhin nutzt. Vielleicht macht eine solche Maßnahme genügend Eindruck, damit in Zukunft ein großer Bogen um Ihren Weg gemacht wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
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