Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Entsprechend Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das Wegerecht nicht im Grundbuch eingetragen ist und damit nur aufgrund schuldrechtlich Vereinbarung existiert. Es steht damit einem durch langfristige Duldung entstandenem schuldrechtlichen Wegerecht (= Gewohnheitsrecht) gleich. Ein solches Wegerecht kann, ebenso wie ein gewohnheitsrechtlich entstandenes grundsätzlich schriftlich gekündigt werden. Um insoweit genaueres sagen zu können, insbesondere zu den Kündigungsvoraussetzungen, wären allerdings weitere Informationen und insbesondere die Vorlage des Vertrages notwendig. Wird das Wegerecht gekündigt, ist dem Nachbarn allerdings ein Zeitraum zur Umstellung einzuräumen, vier Monate sollten hier ausreichend sein.
Weiterhin ist hier allerdings § 917 BGB
zu beachten, d.h. auch nach wirksamer Kündigung kommt hier ggf. ein Notwegerecht in Betracht, bis zur Herstellung eines eigenen Zugangs des Nachbarn zu einem öffentlichen Weg.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Zum Abschluss möchte ich Sie noch hierauf hinweisen:
Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben beruht, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Diese Einschätzung kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Gesine Mönner
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