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Privatgrundstück - Einfahrt für LKW über 3,5t verboten

7. Oktober 2015 17:23 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Wir haben an der Hausseite eine Zufahrt zum Hof. Die Pflasterfläche der Zufahrt ist für PKW-Belastung erstellt worden. Zwei Einfahrt-Verboten-Schilder machen an der Einfahrt darauf aufmerksam, dass Fahrzeuge über 3,5t nicht durchfahren dürfen. Einige Lieferanten befahren dennoch mit ihren LKW's die Zufahrt zum Hof um einen Gewerbebetrieb im Haus zu beliefern. Ca. 20cm tiefe Fahrrinne haben sich inzwischen gebildet.

Welcher BGB Paragraph regelt mein Recht als Eigentümer die Einfährt zu verbieten.

Nach einer mündlichen als auch schriftlichen ersten Ermahnung können wir bei einer Wiederholung was tun?

7. Oktober 2015 | 17:47

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Mandant,

§ 1004 BGB gibt Ihnen den Anspruch auf Unterlassung gegen den einzelnen Störer. Zudem können Sie bereits nach § 903 BGB nach Belieben mit ihrem Eigentum verfahren.

Da ich annehme, dass Sie die Kennzeichen der Störer aufgeschrieben sowie die einzelnen Daten der Verstöße notiert haben, kann bei klar sichtbaren Schildern gegen jeden, der gegen das Gebot verstößt mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen vorgegangen werden.

Unter Umständen bietet es sich ferner an neben dem Unterlassungsanspruch auch gegen den Gewerbebetrieb zusätzlich auf Basis deliktischer oder vertraglicher Ansprüche gegen den Gewerbebetrieb zwecks Reparatur des Weges vorzugehen, da er ja die rechtswidrigen Anfahrten herauszufordern und trotz des Verbots zu tolerieren scheint.

Ich stehe Ihnen zur weiteren Bearbeitung des Falles gerne auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -


Ergänzung vom Anwalt 7. Oktober 2015 | 17:52

Zudem könnte man an ein Abschleppen der einzelnen Fahrzeuge vor Ort bei Verstoß nachdenken.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON

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