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Geschenkter Sparbrief

23. Februar 2024 17:03 |
Preis: 55,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Oma hat/wollte mir zu meinem 18. Geburtstag ein Postbank Konto mit einer gewissen Geldsumme schenken.

Dafür gab sie meiner Mutter einen Kontoauszug (darauf steht: für Helena M...., + ihre Unterschrift) und eine Postbankkarte mit dem dazugehörigen Code. der Kontoauszug ist von 01/2017 und mein 18. Geburtstag war 05/21.
Meine Mutter gab mir das Geschenk von Oma (ihrer Mama) zum besagten Geburtstag.

Meine Mutter und die Oma haben sich jedoch kurz vor meinem Geburtstag gestritten, das Geschenk war aber schon in den Händen meiner Mutter. Oma hat dazu jedoch nichts gesagt, wodurch es meine Mutter mir dann kurz darauf schenkte.
ich wollte nach einer gewissen Zeit (ca 1-2 Jahre später) das Geld von der Postbank holen, da hieß es dann, das Konto ist abgelaufen, das Geld ist weg und den Namen meiner Oma als Kontoinhaberin können sie nicht finden...

Nun einige Fragen: Komm ich jemals an das Geld? War das Geschenk rechtmäßig? War ich jemals Eigentümer an dem Geld, sodass es von Oma ein Diebstahl wäre?

LG. Helena M.

23. Februar 2024 | 19:20

Antwort

von


(206)
Osthofstraße 24
48163 Münster
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage

beantworte ich wie folgt:
1. Spar- oder Sparkassenbriefe sind Schuldverschreibungen der Kreditinstitute mit regelmäßig mittlerer Laufzeit und fester oder ansteigender Verzinsung. Sie lauten jedoch regelmäßig nicht auf den Inhaber, sondern auf den Namen des Berechtigten und gelten damit als Rektapapiere.
(BeckOGK/Vogel, 1.1.2024, BGB § 793 Rn. 85.8)

Rektapapiere (Namenspapiere) sind Wertpapiere, deren Rechte durch Einigung, Zession und Übergabe der Urkunde übertragen werden können. Berechtigter ist ausschließlich der darauf Genannte.
Quelle:
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/wertpapiere-123-rektapapiere-oder-namenspapiere-rechte-koennen-uebertragen-werden_idesk_PI20354_HI10708516.html

Ihrer Schilderung nach war auf dem Kontoauszug IHR NAME aufgeschrieben worden durch Ihre Oma.
Die Zuwendung eines Sparbriefs ist bereits mit der Ausstellung vollzogen. Auch die Einbehaltung des Sparbriefs durch den Schenker steht der Annahme des Schenkungsvollzugs nicht entgegen
(MüKoBGB/Koch, 9. Aufl. 2023, BGB § 518 Rn. 25)

Auch wenn Ihre Oma den Sparbrief als Schenkerin einbehalte hätte, hätte sie dennoch an Ihre Mutter als Ihre gesetzliche Vertreterin und Geldempfangsbevollmächtigte die Schenkung vollzogen.
Sie haben daher unterstellt es war wirklich ein klassischer Sparbrief gegen Ihre Oma einen Anspruch aus dem Sparbrief.
Ob ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung gegeben ist, ist etwas komplizierter und hängt davon ab, ob Ihnen bereits bei Übergabe ein fester Gelbetrag versprochen worden war.
Sie schreiben von einem Kontoauszug aus 2017, sodass ich davon ausgehe, dass da schon ein bestimmter Gelbetrag drauf war.
Eigentlich müssten Sie/Ihre Oma bei einem echten Sparbrief einmal im Jahr einen Kontoauszug erhalten haben, erhalten der Ihre jährliche Zinsgutschrift ausweist.
Unklar ist aber, dass eigentlich (Teil-) Auszahlung während der Laufzeit bei einem Sparbrief eigentlich nicht möglich sind.

Eine Gesamtauszahlung und somit eine Kündigung des Vertrags kann meist auch nur aus wichtigem Grund getätigt werden.

Es kann also durch mich nicht abschließend beurteilt werden, ob
1. Sie wirklich eine klassischen Sparbrief erhalten haben
2. oder Ihre Oma nicht Inhaberin des Kontos war und Ihnen quasi eine2.-Karte gegeben hat, die Sie erst mit Eintritt der Volljährigkeit zur Abhebung des darauf befindlichen Guthabens nutzen sollten.
Hinwiese darauf geben evtl. Angaben zum Namen auf dem Kontoauszug.
Dann –also wenn es doch nur ein klassisches Konto Ihrer Oma war –wäre zumindest eine Schenkung des Geldbetrages im Jahr 2027 fraglich. Dann käme nämlich auch in Betracht, dass Ihre Oma weiter über den Geldbetrag auf dem Konto verfügen wollte und sich erst zu Ihrem 18.Gebursttag überlegen wollte, ob da wirklich das Geld drauf sein wollte und Sie es abheben dürfen.
DANN wäre wohl keine Forderung gegeben und kein Diebstahl bzw. keine Unterschlagung gegeben. Ihre Oma hätte es sich dann zwischenzeitlich einfach anders überlegt.
Es kommt also auf die Art der Zuwendung an.

Dennoch hält Sie dies nicht davon ab, den Betrag einfach von Ihrer Oma zu verlangen. Deren Reaktion dürfte Aufschluss über die Art der Zuwendung geben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt u. mir weitere Infos hins. der genauen Art der Zuwendung, des Inhalts des Kontoauszugs , Angaben zum Namen auf dem Kontoauszug u. der Höhe des im Sparbrief verbrieften Betrages , NICHT vorliegen.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann


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