Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die Rentenleistungen der privaten Unfallversicherung sind als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG steuerpflichtig.
Kapitalleistungen der privaten Unfallversicherung sind idR nicht steuerpflichtig, da diese die vertragliche Gegenleistung für die gezahlten Versicherungsleistungen bilden.
Die Unterschiedliche Behandlung begründet sich darin, dass die Kapitalleistung eine vertragliche Gegenleistung bildet, die Rentenzahlung aber durchaus auch einen Mehrertrag ergeben kann, in Abhängig von der Bezugsdauer, deshalb wird die Rentenleistung besteuert, die Kapitalzahlung nicht.
Ich würde davon ausgehen, dass die steuerfreie Einmalzahlung für Sie günstiger ist, da Sie die Bezugsdauer der Rentenleistung nicht abschätzen können, Sie wissen ganz praktisch nicht, wie lange Sie leben werden. Die Versicherungsunternehmen bieten die Kapitalleistung an, weil eine solche Kapitalleistung das Risiko mindert, mehr zu zahlen, auch wenn die Versicherungsunternehmen eventuell weniger zahlen würden (im Rahmen einer monatlichen Rentenleistung).
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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