Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
§ 51 UrhG
sieht den Fall des Bildzitates nicht ausdrücklich vor. Es handelt sich vielmehr um einen Spezialfall.
Das Bildzitat ist im Urhebergesetz nicht ausdrücklich geregelt, die Rechtsprechung geht jedoch von seiner grundsätzlichen Zulässigkeit aus.
Im Ergebnis ist aber dennoch zulässig, auch ein Bild zu zitieren.
Dass auch im Rahmen des Bildzitats die allgemeinen Grundsätze der Zitierfreiheit greifen, belegt ein Urteil des LG Berlin (Az.: 16 S 12/99
).
Das betreffende Bild darf in unveränderter Form verwendet werden.
Zu beachten ist auch, dass der Urheber, also die Quelle angegeben wird. Das Bild darf also nicht als eigenes ausgegeben werden, sondern muss entsprechend zitiert werden.
Letztlich ist auch der Verwendungszweck zu beachten. Das Bild darf nicht zum eigentlich Werk werden. In Ihrem Fall wird es das aber nicht, da es lediglich Teil des Werkes „Buch" ist.
Es steht dem also nicht entgegen, in einer Biografie auch offizielle Pressefotos zu zitieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Super, herzlichen Dank.
Kurze Nachfrage bezüglich der Qellenangabe. Mir ist klar, dass der Urheber angegeben werden muß.
Nun steht aber auf den Pressefotos kein Name des Fotografen drauf, lediglich das Logo der Plattenfirma, die diese Fotos erstellen ließ. Reicht es, wenn ich folgendermaßen zitiere:
"Bild Seite 243: Offizielles Pressefoto der EMI Records Ltd, London".
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, sofern keine weiteren Angaben erforderlich sind, ist diese Zitierweise ausreichend.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt