Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Der Weiterverkauf von gefälschter Ware kann nach § 143 Markengesetz strafbar sein. Deshalb wäre in Ihrem Fall, auch angesichts des absoluten Betrages um den es geht, wohl eher von einer Strafanzeige gegen den Käufer abzuraten.
Es besteht auch unabhängig von der grundsätzlichen Strafbarkeit des Verkaufes gefälschter Ware in Ihrem Fall ein nicht unerhebliches Risiko einer Gegenanzeige, weil der Käufer mitteilt nicht von der Fälschung gewusst zu haben.
Da man auch eine echte Uhr nachträglich mit Steinen besetzen lassen kann führt auch nicht diese nachträgliche Veränderung bereits dazu, dass man dem Käufer vorwerfen kann, dass ihm die Fälschung hätte bewusst sein müssen. Auch das würde aber eine etwaige Strafbarkeit nicht ausschließen.
Deshalb sollte man eher versuchen den Käufer auf andere Weise zur Zahlung zu bewegen. Ein Mahnbescheid könnte z.B. sinnvoll sein, auch dann würde ich aber eher davon abraten im Falle eines Widerspruchs dann vor Gericht zu gehen, da dann immer noch eine Strafanzeige für Sie drohen kann.
Im Übrigen erlaube ich mir den Hinweis, dass Sie durch eine Strafanzeige gegen den Käufer nicht Ihr Geld erhalten und allenfalls dann eine Strafbarkeit des Käufers wegen Betrug in Betracht kommt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Käufer von Anfang an nicht bezahlen wollte, was dieser ebenfalls mit dem Verweis auf die Fälschung wird entkräften können.
Es tut mir leid, dass ich keine günstigere Antwort für Sie habe.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Der Käufer wusste das es ein Plagiat ist
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:
Auch das würde eine mögliche Strafbarkeit Ihrerseits nicht ausschließen, da der Verkauf selbst unzulässig ist.
Sie gehen einfach ein hohes Risiko ein, dass im Falle einer Anzeige auch Ermittlungen gegen Sie geführt werden.
Deshalb würde ich empfehlen nochmal zu mahnen und die Beantragung eines Mahnbescheids in Aussicht zu stellen. Evtl. kann man auch an das Gewissen des Käufers appellieren. Alles andere ist aus meiner Sicht für Sie zu riskant.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-