Sehr geehrter/e Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Zunächst sei hier festgestellt, dass es sich in Ihrem Fall um einen gemischten Vertrag mit Kauf- und Werkvertragskomponenten handelt. Ihre Ansprüche richten sich nach dem Schwerpunkt des Vertrages, der hier eindeutig auf Werkvertrag liegt, da Ihnen ja, vom Unternehmer der Bau bzw. die Fertigstellung einer Photovoltaikanlage versprochen wurde (Herstellung eines Werks i.S.d. § 631 BGB
).
2. Der Besteller (Sie) hat aus dem Werkvertrag Gewährleistungsrechte, wenn das Werk einen Sachmangel aufweist. Wann ein Sachmangel vorliegt, beantwortet § 633 II BGB
. Danach ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 II, S. 1 BGB
). Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass Sie eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von knapp über 7kW in Auftrag gegeben haben. Gebaut wurde Ihnen aber eine Anlage mit einer Leistung von 9,18kW. Das gebaute Werk weist also nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Es reicht nicht aus, dass der Unternehmer das Werk nach den Regeln der Technik gebaut hat und dass die Anlage auch mit dieser 9,18 KW Leistung für die gewöhnliche Verwendung eignet. Die Individuell getroffene Beschaffenheitsvereinbarung hat Vorrang. Die Abgemachte kW Leistung ist auch eine Beschaffenheit i.S.d. § 633 BGB
. Ein Mangel liegt damit vor.
3. Eine mangelfreie Herstellung der Anlage war technisch auch möglich. Dazu müssten ja nur die richtige Anzahl der Module dran montiert werden.
4. Ihre Rechte bei mangelhafter Herstellung des Werkes richten sich nach § 634 GBG. Sie haben nach § 634 Nr. 1 BGB
das Recht vom Unternehmer die Nacherfüllung zu verlangen. Nacherfüllung bedeutet die Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks (§ 635). Dabei hat der Unternehmer die Wahlmöglichkeit zwischen diesen Optionen. Hier wird und muss der Unternehmer den Mangel (übermäßige KW), durch Abmontieren der überzähligen Module beseitigen. Dazu bedarf er keines neuen Auftrages.
5. Einen neuen kostenpflichtigen Auftrag, der die Anlage bzw. den Auftrag neu umschreibt (entsprechend dem aktuellen Zustand der Anlage) und 6000 € mehr kostet, müssen Sie natürlich nicht unterschreiben. Sie haben schon einen Vertrag abgeschlossen und der Unternehmer muss sich daran halten. Der Unternehmer hat zu jeder Zeit die aus dem Vertrag resultierende Aufklärungs - und Beratungspflicht. Daraus resultiert die Pflicht des Unternehmers dem Besteller die wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags (was Ihnen mit Sicherheit vorgelegt wurde) sofort anzuzeigen, damit er sich entsprechend darauf reagieren kann (§ 650 II BGB
). Der Unternehmer hat Sie nach Ihrem Vortrag nicht über die Mehrkosten informiert, hat unnötig eine Anlage mit stärkerer Leistung gebaut und dazu noch einen anderen und teueren, für die stärkere Anlagenleistung erforderlichen Wechselrichter erforderlich gemacht. Da diese Maßnahmen unnötig und nicht abgesprochen waren, hat der Unternehmer das Kostenrisiko selber zu tragen.
6. Sie müssen das mangelhafte Werk auch nicht abnehmen (es sei denn die Mehrwattleistung ist als Mangel unwesentlich) oder falls Sie die Anlage doch abnehmen, sollten Sie die Gewährleistungsrechte ausdrücklich vorbehalten. Durch die Nichtabnahme der Anlage, vor der Beseitigung des Mangels können Sie Druck auf den Unternehmer ausüben, denn ohne die Abnahme wird die Vergütung nicht fällig.
7. Außer der Nacherfüllung haben Sie ein weiteres durchaus starkes Recht auf Selbstvornahme (§ 634
, Nr. 2, 637 BGB
). Sie müssen den Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels (Abmontieren der unnötigen Module und gegebenenfalls ein neuer bzw. passender Wechselrichter) und zum Anschließen setzen. Je nach der dazu erforderlichen zeitlichen Aufwand, sollten 7 bis 14 Tage ausreichend sein. Nach Ablauf dieser Frist, können Sie einen anderen Unternehmer mit der Beseitigung des Fehlers und der Inbetriebnahme beauftragen und die Rechnung dem alten Unternehmer präsentieren. Sie können dafür einen angemessenen Vorschuss von dem alten Unternehmer verlangen bzw. später bei der Endabrechnung mit dieser Rechnung aufrechnen.
8. Sie können die Vergütung gem.: § 634 Nr. 3
, 638 BGB
auch mindern (nach vorheriger Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels).
9. Sollten durch schuldhafte Weigerung des Unternehmers die Anlage in Betrieb zu nehmen, Ihnen weitere Schäden entstehen (weniger Geld bei Inbetriebnahme erst nächstes Jahr), so hat der Unternehmer diese Schäden als Verzugsschaden zu ersetzen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie bei Weigerung des Unternehmers von dem im Nr. 7 aufgezeigten Recht auf Selbstvornahme dringend Gebrauch machen. Dazu sind Sie sogar nach dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht verpflichtet.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion “Direktanfrage” in Anspruch nehmen.
Auf Grund einiger Vorfälle sehe ich mich gezwungen auch darauf hinzuweisen, dass die Nichtentrichtung der hier ausgelobten Beratungsgebühr strafrechtlich einen Betrug darstellt. Durch die gespeicherte I.P. Adresse wird der Täter ermittelt und verurteilt werden
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T.Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
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Tel: 07621/5830303
Fax: 07621/5839304
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