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Pflichtteilsansprüche gegen Stiefmutter.

23. März 2009 11:38 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Vater ist im Januar 2008 verstorben.

Zum Erbe gehört ein verpachtetes Unternehmen. Die mtl. Pacht beträgt netto 4.000,-€. Der Pachtvertrag datiert vom 01.09.1988. Laufzeit jeweils 10 Jahre.

Die Gegenseite gibt jetzt den Wert des Unternehmens mit 36.000,-€ an, (9 Monate bis zum nächsten Kündigungstermin * 4.000,-) mit der Begründung, das der Betrieb zu diesem Zeitpunkt vom Pächter gekündigt werden könnte.
Der Betrieb ist mittlerweile wieder für 10 Jahre verpachtet.

1) Ist diese Berechnung richtig? Oder muss hier nicht der tatsächliche Wert des Unternehmens ermittelt werden.

2) Gibt es für die Bewertung der Pacht eine Faustformel.
(10 Jahre)

3) Gibt es für ähnliche Fälle bereits Gerichtsurteile.

Mit freundlichen Grüßen







23. März 2009 | 12:34

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
der Wert des Nachlasses gem. § 2311 BGB , der die Grundlage für die Höhe des Pflichtteils bildet, ist aus dem Verkehrswert zu ermitteln.
Zwar ist eine bestimmte Wertberechnungsmethode für die Ermittlung des Nachlasswertes nicht vorgeschrieben. Nach dem Grundgedanken des BGB ist der Pflichtteilsberechtigte aber wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden; BGH, Urteil vom 14.10.1992 - IV ZR 211/91 .
Der Verkehrswert ist daher der Wert, der bei einem Verkauf zum Zeitpunkt des Erbfalls voraussichtlich erzielt worden wäre.

Aus diesem Grunde ist der Wert des Unternehmens nicht abhängig von der Höhe der Pacht bzw. der Restpachtzeit. Selbst wenn der Pachtvertrag nicht weiter verlängert worden wäre, behielte das Unternehmen seinen Wert.

Ein Urteil, dass die Höhe der Pacht zur Grundlage der Wertberechnung des Nachlasses gemacht hätte, habe ich nicht gefunden.

2.
Da die Höhe der Pacht frei verhandelbar ist, kann davon der Wert des Unternehmens allein nicht abgeleitet werden. Die Höhe der Pacht ist aber zumindest ein Indiz welcher Gewinn mit dem Unternehmen erzielt werden kann. Neben vielen weiteren wertbildenen Faktoren, ist der Gewinn ein wichtiges Indiz für den Wert des Unternehmens.

Da die Bewertung eines Unternehmens auf unterschiedliche Art erfolgen kann und je nach Art des Unternehmens auch unterschiedlich erfolgt, rate ich Ihnen für die Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

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