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Pflichtteil - Erbin taktiert. Was mache ich?

| 11. Juli 2025 14:21 |
Preis: 105,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein Bruder und ich haben einen Pflichtteil des Erbes unseres Großvaters geerbt. Die Erbin hat jedem von uns einen Betrag angeboten, der aber weit unter des Betrages liegt, den wir erwarten. Wir haben daher um die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gebeten. Weil wir keinen Druck ausüben wollten, waren wir sehr großzügig mit den gesetzten Frist, die regelmäßig nicht beachtet wurden. So gingen 18 Monate ins Land. Auch die letzte Frist wurde nicht eingehalten, mit der Begründung, es fehlten noch Auszüge einer Bank.

Nun gehen wir davon aus, dass die Erbin auf die Verjährung setzt und möchten ein Zwangsgeld festsetzen lassen.

Meine Fragen:

1. Hat die Festsetzung eines Zwangsgeldes Einfluss auf die Verjährung?
2. Bei einem Streitwert von ca. 400.000 EUR – welches Gericht ist für die Festsetzung eines Zwangsgeldes zuständig?
3. Mit welcher Klage unterbrechen wir die Verjährungsfrist?
4. Welche Klage hat Aussicht auf Erfolg? (Der Zeitfaktor spielt für uns keine große Rolle)
5. Wie sollten wir am besten vorgehen?

Herzlichen Dank für die Unterstützung!

11. Juli 2025 | 15:05

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Nein, die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs hemmt die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nicht. Die Zwangsgeldfestsetzung ist ein Vollstreckungsakt und keine Klageerhebung oder sonstige verjährungshemmende Maßnahme im Sinne von § 204 BGB. Die Verjährung eines Pflichtteilsanspruchs beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Um die Verjährung zu unterbrechen, ist es notwendig, rechtzeitig gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen.
Verjährungshemmung tritt insbesondere ein durch Erhebung der Stufenklage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und
Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

2. Bei einem Streitwert von ca. 400.000 EUR ist das Landgericht zuständig. Gemäß § 23 Nr. 1 GVG sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000 EUR zuständig, darüber hinaus die Landgerichte.

3. Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs wird durch die Erhebung einer Stufenklage (§ 254 ZPO) gehemmt, in der zunächst Auskunft und sodann Zahlung verlangt wird. Zunächst wird Auskunft über den Nachlass verlangt, auf der nächsten Stufe die eidesstattliche Versicherung, schließlich die Zahlung des Pflichtteils. Die Zustellung der Stufenklage hemmt die Verjährung für alle Stufen, also auch für den Zahlungsanspruch (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

4. Aussichtsreich ist die Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung des Pflichtteils, wenn die Erbin die Auskunft verweigert oder verzögert. Die Erbin ist nach § 2314 BGB verpflichtet, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erstellen und Auskunft zu erteilen. Nach erteilter Auskunft kann die Zahlung des Pflichtteils verlangt werden.


5. Wie sollten wir am besten vorgehen?
- Stufenklage erheben (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Zahlung) beim zuständigen Landgericht. Damit wird die Verjährung gehemmt.
- Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO stellen, wenn die Erbin trotz rechtskräftigem Auskunftsurteil nicht leistet.
- Nach Vorlage des Nachlassverzeichnisses: Pflichtteilsanspruch beziffern und die Zahlung auf der letzten Stufe der Klage verlangen.

Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung ihrer Rechte behilflich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Bewertung des Fragestellers 13. Juli 2025 | 15:22

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