Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das rechtliche Problem ist in der Tat im Rahmen der Sachmängelhaftung ( §§ 434 ff BGB
)zu lösen.
Es stellt sich dabei die entscheidende Frage, ob die Kaufsache die geschuldete - vereinbarte oder übliche- Beschaffenheit aufweist.
Eine vereinbarte Beschaffenheit wird im Zuge eines Internetkaufs kaum verhandelt worden sein, so dass auf die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art und die damit zu erwartenden Eigenschaften i.S. von § 434 I Nr.2 BGB
abzustellen ist.
Nach Ihren Angaben handelt es sich um ein "spezielles Netzteil" welches zum gewöhnlichen Lieferumfang gehört. Wenn dieses also tatsächlich nicht durch ein beliebiges Netzteil mit einem Standartstecker ausgetauscht werden kann und der Hersteller das Netzteil zum gewöhnlichen Lieferumfang zählt, dann liegt meines Erachtens ein Sachmangel vor, da ein "Teil einer einheitlichen Sache" fehlt.
Der Verkäufer trägt die Beweislast für die vertragsgemäße Freiheit von Sachmängeln bei Lieferung. Sofern der Verkäufer eine andere Beschaffenheitsvereinbarung behauptet - hier Lieferung gemäß Beschreibung ohne Netzteil - so trägt er auch hierfür die Beweislast.
In diesem Zusammenhang wird es dann wohl schon darauf ankommen, ob ein gewerblicher Verkäufer gehandelt hat oder es sich um einen Privatkauf handelt. Angesichts der Vielzahl der Verkäufe scheint aber eher ein gewerblicher Kauf vorzuliegen. Sie müssten sich dann darauf berufen, dass durch die versteckte und unklare Klausel eine andere Beschaffenheitsvereinbarung nicht wirksam geschlossen worden ist. Aufgrund der von Ihnen geschilderten Umstände halte ich diese Argumentation für tragbar.
Die näheren Einzelheiten wäre unter Vorlage der schriftlichen Unterlagen ( Ausdrucke ) selbstverständlich noch einer weiteren Prüfung zu unterziehen. Hier kann nur eine Ersteinschätzung anhand Ihrer Schilderung erfolgen. Danach bestehen allerdings meines Erachtens durchaus gute Möglichkeiten, eine Anspruch auf Nachlieferung ( und sodann ggf. Rücktritt / Schadensersatz ) geltend zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Die Formulierung "übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art" ist ein Ansatzpunkt, den ich suchte.
Das wird relativ einfach nachzuweisen sein. Mit den Netzteilen bzw. Anschlüssen ist es so eine Sache. Es gibt wenige Netzteilanschlüsse, die man als Standard bezeichnen kann (z.B. Mini/Micro-USB oder PC-Gehäuse), so einer ist es nicht.
Für fast jedes Netzteil gibt es natürlich Dritthersteller bzw. Drittmöglichkeiten, so vermutlich auch hier, konkret ein Multi-Netzteil aus dem Baumarkt mit einem Dutzend Anschlüssen hat er mir empfohlen. Ich gehe auch davon aus, dass da einer passt, dann habe ich aber noch das Verpolungsrisiko, und das Risiko, dass die techn. Daten Stromstärke, etc. nicht genau übereinstimmen.
Richtig ist, Kosten, Aufwand und Risiko zur Lösung sind nicht hoch zu bewerten, aber sie sind alle drei da, und durch den weiteren Verlauf des Falles (Beleidigungen, Portalverwarnung) ist es mir wichtig, hier auch Recht zu erhalten, und ihn diesen Aufwand für das Netzteil tragen zu lassen.
Meine Frage:
Angenommen, über die Argumentation "Teil einer einheitlichen Sache" bzw. ""übliche Beschaffenheit" gelangt man zum Erfolg, könnte es dann wie das Hornberger Schießen ausgehen, wenn ich lediglich das Recht zur Wandlung und nicht zur Nachbesserung oder Schadenersatz erhalte?
Ich möchte den Artikel ja nicht zurückgeben, er ist schwer zu kriegen, ich möchte nur das Netzteil ersetzt.
Angenommen es bestehen die Sachmängelansprüche, dann sind Sie keineswegs verpflichtet, den Rücktritt ( früher Wandlung ) zu erklären. Sie können die Sache also behalten und lediglich Schadensersatz geltend machen.