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Pflichtangaben zu Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen

| 8. April 2015 14:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

im vorliegenden Fall möchte ich die Frage nach den gesetzlichen Mindestpflichtangaben zu Vergleichswohnungen bei einem Mieterhöhungsverlangen klären. In seinem Schreiben beruft sich der Vermieter auf Vergleichswohnungen mit folgenden Angaben:

1. Vergleichswohnung: [Straße und Hausnummer], [PLZ und Ort], [Vorderhaus], [Geschoss], [Lagebeschreibung im Geschoss], [Anzahl der Zimmer], [Küche, Diele, Bad Innen], [Heizungsart], [Wohnfläche in qm], [Nettokaltmiete in €/qm] und [mtl. Nettokaltmiete in €].

Ist der Vermieter verpflichtet weiterführende Angaben zu (mindernden/erhöhenden) Wohnwertmerkmalen zu geben? Zum Bespiel zu Balkonen, Stand der Sanierung, Bezugsfertigkeit der Wohnung, Baujahr, zweites WC in der Wohnung und/oder weitere Merkmale? Oder genügen die vom Vermieter getroffenen Angaben einem formal zulässigem Mieterhöhungsverlangen, insofern dass der Mieter die Möglichkeit hat, sich zu informieren und von der Vergleichbarkeit auch anhand dieser Wohnwertmerkmale selbst zu überzeugen?

Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen

Ratsuchender

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:

Folgende Angaben über mindestens 3 vergleichbare Wohnungen sind mindestens zur Begründung des Mietzinserhöhungverlangens an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB ) erforderlich:

1) Name des Wohnungsinhabers,
2) Adresse der Wohnung,
3) Geschoss/Lage
4) Quadratmeterpreis.

Weitere Angaben sind zur formellen Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens seitens des Vermieters zunächst nicht erforderlich.

Die Vergleichswohnungen müssen natürlich mit der betroffenen Wohnung generell vergleichbar sein, jedoch nicht in allen Einzelheiten mit der Wohnung des betroffenen Mieters übereinstimmen.

Alles andere wäre im Streitfall vor Gericht zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 8. April 2015 | 14:40

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wundke,

vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Bitte erlauben Sie mir noch eine kurze Nachfrage zum von Ihnen genannten Punkt 1). Mein bisheriges Verständnis war, dass der Name des Mieters im Erhöhungsschreiben allerdings nicht mitgeteilt werden muss, wenn die Vergleichswohnungen so beschrieben sind, dass sie vom Mieter identifiziert werden können. Zum Beispiel über die Lage im Geschoss. Liege ich mit meinem Verständnis richtig?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Ratsuchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. April 2015 | 14:53

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Vergleichswohnungen sind jedenfalls so genau zu bezeichnen, dass der jeweilige Mieter die Wohnung ohne weitere Nachforschungen aufsuchen kann. Zumindest dann, wenn unter der Lagebeschreibung mehr als eine Wohnung aufzufinden ist, muss der Vermieter den Namen des Mieters der Vergleichswohnung angeben.

Sie liegen mit Ihrer Ansicht daher richtig.

Bewertung des Fragestellers 10. April 2015 | 10:40

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