Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Folgende Angaben über mindestens 3 vergleichbare Wohnungen sind mindestens zur Begründung des Mietzinserhöhungverlangens an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB
) erforderlich:
1) Name des Wohnungsinhabers,
2) Adresse der Wohnung,
3) Geschoss/Lage
4) Quadratmeterpreis.
Weitere Angaben sind zur formellen Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens seitens des Vermieters zunächst nicht erforderlich.
Die Vergleichswohnungen müssen natürlich mit der betroffenen Wohnung generell vergleichbar sein, jedoch nicht in allen Einzelheiten mit der Wohnung des betroffenen Mieters übereinstimmen.
Alles andere wäre im Streitfall vor Gericht zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wundke,
vielen Dank für Ihre schnelle und hilfreiche Antwort. Bitte erlauben Sie mir noch eine kurze Nachfrage zum von Ihnen genannten Punkt 1). Mein bisheriges Verständnis war, dass der Name des Mieters im Erhöhungsschreiben allerdings nicht mitgeteilt werden muss, wenn die Vergleichswohnungen so beschrieben sind, dass sie vom Mieter identifiziert werden können. Zum Beispiel über die Lage im Geschoss. Liege ich mit meinem Verständnis richtig?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Ratsuchender
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Vergleichswohnungen sind jedenfalls so genau zu bezeichnen, dass der jeweilige Mieter die Wohnung ohne weitere Nachforschungen aufsuchen kann. Zumindest dann, wenn unter der Lagebeschreibung mehr als eine Wohnung aufzufinden ist, muss der Vermieter den Namen des Mieters der Vergleichswohnung angeben.
Sie liegen mit Ihrer Ansicht daher richtig.