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Pflicht Zinsen zu zahlen ohne Vertrag ?

24. Oktober 2007 20:52 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander J. Boos

Ich habe 3 Immobilienkredite bei meiner Hausbank. Einer der Kredite war schon ziemlich getilgt und die Zinsbindung lief zum Ende des Jahres 2004 aus. Die Bank vergass mir ein neues Verlängerungsangebot zu machen. Ich hatte auch nicht daran gedacht. So ruhte die Restschuld seit 21/2 Jahren bis vor kurzem, ohne dass die Bank irgend etwas hören liess. Nun erhielt ich ein Verlängerungsangebot, welches rückwirkend ab 01.01.2005 laufen soll. Für die 21/2 Jahre soll ich nun im Nachhinein Zinsen und Tilgung leisten, so als ob die Verlängerung direkt nach dem Auslauf der Zinsbindung abgeschlossen worden wäre. Auf meine Anfrage bei der Bank, warum sie sich nicht gerührt haben, bekam ich zur Antwort, „das lag an einem EDV technsichen Problem“

Die Frage ist nun, muss ich für die 21/2 Jahre Zinsen zahlen, (Tilgung ist nicht das Thema, da die Restschuld besteht) wenn ich kein Angebot bekam und auch nicht in Zahlungsverzug kam, da ja niemand mir eine Zahlungsauforderung oder ähnliches zukommen liess. Die Bank gibt zu, dass sie einen Fehler gemacht hat und bietet mir sozusagen als Entgegenkommen den rückwirkenden Vertrag mit den damals günstigen Zinssatz von 4%.

Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsangaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Beratung wie folgt:


1.
Zunächst einige grundsätzliche Aussagen zur Zinsbindung. Leider enthält Ihr Sachverhalt keine Angaben zur vereinbarten Dauer.

Bei einer längeren Zinsbindung, von mehr als 10 Jahren ist an die Zinsbindungs-Vereinbarung nur das Kreditinstitut gebunden. Der Kreditnehmer hat das Recht nach Ablauf der 10 jährigen Zinsbindung seinen Kredit zu kündigen (Frist: 6 Monate). Hierbei braucht er keine der sonst üblichen Vorfälligkeitsentschädigung, lt. § 609a BGB entrichten. Ausnahme

2.
Nach Ihren Aussagen lief die vereinbarte Zinsbindung im Jahr 2004 (Ende) aus, und es wurde weder weiterhin getilgt, noch Zinsen gezahlt.

Grundsätzlich gilt folgendes:

Bei Auslaufen der vereinbarten Zinsbindung (Frist), wird gemeinsam über die neuen Kreditkonditionen verhandelt. Die Bank macht dann ein sog. Prolongationsangebot, also einen Vorschlag, wie es „weiter gehen“ soll.

Auf dieses Angebot müssen Sie grundsätzlich nicht eingehen.

3.
Zum Ende einer Zinsfestschreibungszeit können Sie problemlos Ihren Kreditgeber wechseln, wenn Ihnen das Angebot für die Verlängerung (“Prolongation”) Ihrer jetzigen Bank nicht zusagt.

Allerdings gilt auch in der Regel, dass Sie den Vertrag mit einmonatiger Frist vor Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist kündigen müssen. Nach Ihrem Sachverhalt ist dies aber nicht erfolgt.

Ein guter Rat wäre folgendes: vereinbaren Sie mit Ihrer “alten” Bank, dass das Darlehen als variables Darlehen weitergeführt wird. Und für variable Darlehen gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Abzuwägen ist natürlich anhand von Alternativangeboten, ob eine neue Bank eine Umschuldung zu günstigeren Konditionen bzw. Zinssätzen durchführen kann.

4.
Was Ihre eigentliche Frage angeht, ob Sie rückwirkend tilgen und Zinsen bezahlen müssen, kann ich dies nach Ihrer Schilderung verneinen. Etwas anderes würde gelten, falls der Darlehensvertrag bestimmte Klauseln enthält, die zu einer Verlängerung führen. Dies kann ich nicht beurteilen, da ich die Verträge nicht kenne.

Auch ist vertraglich ggf. vereinbart, dass nach Ablauf der Zinsbindungsfrist das Darlehen vollständig zurückzuführen ist. Dann wäre der Fall ebenfalls anders zu beurteilen.

Daher folgendes: Checken Sie die Verträge nach evtl. Klauseln, informieren Sie sich bei Drittbanken über eine evtl. Umschuldung, unter Berücksichtigung der derzeitigen Verbindlichkeiten und dem Angebot der Alt-Bank.

Für Nachfragen oder weitere Tätigkeit stehe ich Ihnen natürlich gerne jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Alexander J. Boos

Rückfrage vom Fragesteller 24. Oktober 2007 | 22:29

Danke für die schnelle Antwort, aber irgendwie glaube ich haben Sie mich nicht richtig verstanden. Es geht nicht darum wie ich den Vertrag verlängere, oder ob ich mit einer anderen bank den Kredit dort ablöse. Das kann ich natürlich tun.

Der Vertrag war wie sie schon sagten mit der Zinsbindung zum 31.12.2004 ausgelaufen. Die Bank hat mir die Verlängerung jetzt rückwirkend angeboten, weil sie es seit Dezember 2004 verschlafen hat. Die Kreditbedingungen aus dem Vertrag sind die üblichen, nämlich nach Ablauf der Zinsbindung zu neuen festen oder variablen Zinskonditionen verlängern oder die bestehende Restschuld eben zurückzahlen.
Die Frage ist, kann die Bank für die verschlafene Zeit Zinsen verlangen, wenn ich mich mit ihr in einem vertragslosen Zustand seit 01.01.2005 befand und die Bank keine vertragliche Vereinbarung für diese Zeit mit mir hatte und auch keine Rückzahlungsaufforderung oder sonstige Mahnung/Verzugsschreiben oder was auch immer an mich richtete. Mit anderen Worten, die Restschuld bestand seit 01.01.2005 ohne jegliche Vereinbarung über Zinsen oder Weiterführung oder sonst was.
Für meine Begriffe kann die Bank doch nicht Zinsen verlangen, wenn keine vertraglich vereinbart sind und auch die Rückzahlung nicht gefordert wurde, also ich mich nicht im Verzug befand.

Ich hoffe ich habe mich jetzt verständlich ausgedrückt.

Ergänzung vom Anwalt 24. Oktober 2007 | 22:48

Ich will meine Antwort hier ergänzen, um Ihnen die Möglichkeit einer erneuten Nachfrage zu geben.

Ich denk, ich habe Sie richtig verstanden. Ich darf auf meinen ersten Satz unter 4. verweisen.

Sie stellen die beiden Alternativen auch richtig dar. Neue Vereinbarung oder Rückführung. Eine Zinspflicht sehe ich nicht.

Genau das habe ich auch versucht, Ihnen zu erklären, und Ihnen den Rat gegeben, dies bei den Verhandlungen mit der Bank miteinfließen zu lassen.

Noch etwas, der Vollständigkeit halber: Wenn der Vertrag die Vereinabrung enthält, und ich darf Sie bitten, auf die genaue Formulierung zu achten, dass nach ABlauf der Zinsfestetzung ohne neue Vereinbarung die gesamte Restschuld FÄLLIG ist, dann besteht die möglichkeit des Verzuges, mit der Folge einer Pflicht zu Verzugszinsen.

Abgesehen von diesem kleinen Exkurs bleibt es bei dem Gesagten. Zumal der Fehler hier eindeutig bei der Bank liegt.

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