Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie müssen hier zwei Punkte unterscheiden.
Für den Fall, dass ein Partner in ein Pflegeheim umziehen muss und die Kosten nicht alleine aufbringen kann, können Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff SGB XII beantragt werden.
§ 61 SGB XII regelt dazu:
Zitat:
Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.
Da Sie von Ihrem Ehegatten dauerhaft getrennt leben, wird dessen Einkommen und Vermögen im Rahmen der Leistungen nicht berücksichtigt.
Aber auf der anderen Seite besteht im Falle der Trennung der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.
Zitat:§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.
Dieser Anspruch ist losgelöst von den Ansprüchen auf Sozialhilfeleistungen zu beurteilen.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Aber bei einer langjährigen Trennung kann ein solcher Anspruch entfallen. Dieses wird gestützt auf § 1579 Ziffer 8 BGB. Danach kann nach einer Trennung von mehreren Jahren kein Anspruch mehr bestehen.
Das Problem ist, dass ein vollständiger Verzicht auf Trennungsunterhalt rechtlich nicht möglich ist. Ein Verzicht ist erst auf den nachehelichen Unterhalt möglich.
Nur bedingt sind Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt möglich. So kann ein Unterhaltsbetrag vereinbart werden, der geringer ist, als ein zu berechnender Unterhaltsanspruch. Diese Unterschreitung darf aber 20% nicht überschreiten.
Über eine solche notarielle Vereinbarung können Sie durchaus nachdenken; die Vereinbarung sollte dann aber vollumfänglich sein und unter anderem auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt beinhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle