Sehr geehrte Mandanten,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe zunächst davon aus, dass vorliegend Ansprüche auf Pflegegeldzahlungen in der häuslichen Pflege bezogen werden. Für solche Fälle bestimmt § 34 SGB XI
, wann die Leistungsansprüche vorübergehend ruhen.
Für Fälle eines Krankenhausaufenthalts gilt nach dem dortigen Absatz 2:
"[...] Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches weiter zu zahlen [...]."
Da vorliegend ein nur zweiwöchiger Krankenhausaufenthalt ansteht, wird das Pflegegeld also weiter gezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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