Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich richtet sich der Pfändungsfreibetrag nach Ihrem tatsächlichen Nettoeinkommen und den individuellen Lebenshaltungskosten – etwa nach Unterhaltspflichten und anderen persönlichen Ausgaben. Das gesetzlich festgelegte Schutzguthaben (bei einem umgewandelten P‑Konto) kann zwar in bestimmten Fällen erhöht werden, wenn beispielsweise besondere Unterhaltsverpflichtungen bestehen, aber es ist nicht möglich, einen hohen Freibetrag – in Ihrem Fall also in der Größenordnung von 150.000 € monatlich – festzusetzen.
Wichtig ist hier, zwischen privaten und betrieblichen Mitteln zu unterscheiden. Als freiberuflicher Arzt sollten private Konten, die dem persönlichen Lebensunterhalt dienen, durch die gesetzlichen Freibeträge geschützt sein.
Betrieblich notwendige Liquidität unterliegt anderen Regelungen. Hier greift nicht der gleiche Schutzmechanismus wie bei einem P‑Konto.
In Betracht kommt dann allenfalls § 258 AO, welche den Vollstreckungsschutz des § 765a ZPO abbildet. Die Vorschrift ist allerdings als Ausnahmeregelung angedacht und greift nur vereinzelt durch. Die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung setzt voraus, dass Sie die Notwendigkeit der Liquidität für die Aufrechterhaltung des Betriebs, sowie die Zahlung der Steuerschuld in absehbarer Zeit glaubhaft machen.
Um Ihre betriebliche Liquidität zu sichern, sollte gerade vor dem Hintergrund der angedrohten Pfändungsmaßnahmen der frühzeitige Kontakt zum Finanzamt gesucht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
13. März 2025
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11:20
Antwort
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