Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pfändungsbeschluß

| 13. November 2005 13:23 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Wir haben gegenüber einen Kunden eine Pfändungsbeschluß per 31.3.2005 über 232,55 Euro erreicht.
Dieser Kunde hat unter seinem Namen mittlerweile im Oktober eine weitere Bestellung getätigt und diese per Vorkasse gezahlt. Dies geschah allerdings unter Angabe des Namens seiner Frau und unter Angabe " Artikel xyz".
Kann diese Vorkassezahlung jetzt mit unserer Altforderung verrechnet werden oder bleibt - so hat es uns ein Kollege gesagt - dies unberührt (was für mich allerdings nicht nachvollziehbar wäre, nur weil seine Frau für Ihn zahlt).
Danke für eine schnelle Antwort.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:

1.Nach Ihrer Schilderung hat der Kunde in seinem Namen das Geschäft abgeschlossen, nur die Zahlung erfolgte durch die Ehefrau des Kunden. In diesem Fall ist der Kunde und nicht seine Ehefrau Ihr Vertragspartner, gegen ihn richtet sich die Forderung auf Zahlung.

2.Ob Sie die Zahlung verrechnen können, hängt davon ab, ob die Zahlung der letzten Bestellung zugewiesen wurde. D.h. Wenn in der Überweisung als Zweck die aktuelle Rechnungsnummer oder Vorgangsnummer genannt ist, soll die Zahlung auch diese Forderung erfüllen und nicht die alte Forderung. Wenn kein Zahlungszweck mitgeteilt wurde, kann die Zahlung auch als Zahlung auf alte Forderung verstanden werden.

3.Da Sie bereits einen Pfändungsbeschluß hinsichtlich der alten Forderung erzielt haben, liegt aber kein Grund für eine Verrechnung vor. Vielmehr laufen Sie Gefahr, dass Sie zwar die alte Forderung -ob zu Recht oder nicht- mit dem gezahlten Betrag verrechen, jetzt aber aus der neuen Forderung wieder einen offenen Posten haben, für den Sie erneut einen wirksamen Titel zur Eintreibung erstreiten müssen. Sie können nicht den bereits bestehenden Titel „umschreiben“ auf die jetzt offen stehende Forderung.

4.Deshalb macht einen Verrechnung wenig Sinn, vielmehr sollten Sie auf Durchsetzung des Pfändungsbeschlusses hinwirken.


Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de

Rückfrage vom Fragesteller 13. November 2005 | 14:28

Danke für die Antwort.
In der Überweisung wird keine bestell/ebaynummer angegeben sondern lediglich ein gekauftes Teil aus der neuen Bezeichung betittelt.
Als beispielsweise die Alte Forderung bezieht sich auf Rechnungsnummer 123456 gekauft wurde neu ein Topf und ein Deckel Zahlungsangabe "Topf" und den Namen seiner Frau.
Da die Zahlung auf Vorkasse erfolgte und noch keine Lieferung abgegangen ist, sind wir in der momentanen Situation das wir sozusagen unsere Forderung aus dem Pfändungsbeschluss erhalten hätten und den Restbetrag von knapp 50,00 Euro als Anzahlung sehen würden.
Sind wir so auf der rechtlich sicheren Seite oder könnte der Käufer über einen Anwalt auf Erfüllung des Kaufvertrags durch einen Anwalt bestehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. November 2005 | 14:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

1. So wie es sich darstellt, ist der Zahlungszweck "Topf" zumindest ein Hinweis, worauf gezahlt werden sollte. Wenn der alte Kaufvertrag nicht gerade zufällig auch um den Erwerb eines Topfes geht, wurde die Zahlung dem neuen Vertrag zugewiesen, dieser sollte erfüllt werden.

2. Versuchen können Sie es durchaus, allerdings laufen Sie Gefahr, dass dann weitere Kosten durch Anwaltsgebühren etc konfrontiert werden. Vielleicht probieren Sie es mit einer Einigung: schreiben Sie, dass Sie die Zahlung als Erfüllung des alten Vertrags ansehen mit Anzahlung auf den neuen Vertrag. Weisen Sie darauf hin, dass bei Durchsetzung des Pfändungsbeschlusses weitere Kosten entstehen, die man sich sparen könnte, wenn die Abwicklung wie durch Sie vorgeschlagen erfolgen kann.

3. Der rechtliche korrekte Weg ist die Durchsetzung des Pfändungsbeschlusses und die Erfüllung des neuen Vertrags.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Danke sehr hilfreich und schnell beantwortet

"