Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Pausenregelung während Arbeitstagen ergibt sich aus § 4 ArbZG
. Dort ist bestimmt, dass bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten ist. Bei Arbeitszeiten über neun Stunden beträgt die Mindestpausenzeit 45 Minuten. Diese Pause kann in mehrere Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Zu welchem Zeitpunkt die Pausen konkret durchgeführt werden, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Selbstverständlich können die Parteien auch längere Pausen vereinbaren.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Was versteht der Gesetzgeber unter Pause? Verlassen des Abeitsplatzes? Nicht erreichbar sein für Belange des Arbeitsplatzes bzw. Dienstgebers?
Sehr geehrter Fragensteller,
Pause ist die Unterbrechung der Arbeitsleistung. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber selbstverständlich dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt sowohl am Arbeitsplatz als auch beim Verlassen des Arbeitsortes.
Der Arbeitnehmer entscheidet wie und wo er seine Pause verbringt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht