Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Frage, ob ein solcher Passus zulässig ist, ist zu trennen von der Frage, was damit bezweckt wird und welche Folgen es hat, wenn dieser Passus von Ihnen gestrichen wird.
Das Inkassobüro ist ein privates Unternehmen, das Ihnen mit diesem Passus eigentlich nur den Ernst Ihrer Lage vor Augen führen will, indem es diese Versicherung an Eides statt von Ihnen verlangt.
Diese Versicherung an Eides statt ist eine sog. Glaubhaftmachung, wie sie beispielsweise vor den Zivilgerichten gem. § 294 ZPO
oder auch vor den Verwaltungsbehörden (§§ 27 VwVfG
, 23 SGB C) gängig ist.
Sie ist im übrigen zu unterscheiden von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher: Offenvarunfseid) ) gegenüber dem Finanzamt oder dem Gerichtsvollzieher bei Vermögenslisigkeit
Wenn also das private Inkassobüro diese Bekräftigung von Ihnen verlangt, so will es erreichen, dass Sie Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen tätigen und dies mit der Glaubhaftmachung der Versicherung an Eides statt bekräftigen.
Es hat aber keine Rechtsfolge für Sie, wenn Sie diesen Passus streichen. Es hätte noch nicht einmal eine Rechtsfolge, wenn Sie falsche Angaben tätigen und diese mit der Versicherung an Eides statt bekräftigen würden, denn eine falsche Versicherung an Eides statt ist nur dann gem. § 156 StGB
strafbar, wenn sie vor der dafür zuständigen Behörde abgegeben wird (nicht zu verwechseln mit einer falschen uneidlichen Aussage oder aber Meineid vor einem Strafgericht, §§ 153
, 154 StGB
).
Da aber das Inkassobüro ein Privatunternehmen und keine Behörde ist, hat eine falsche Versicherung an Eides statt in Form Ihrer Unterschrift unter Ihren Angaben keine strafrechtlichen Folgen.
Sie müssen aber bedenken, dass Ihre Angaben angezweifelt werden, wenn Sie diese Versicherung an Eides statt nicht abgeben wollen. Da Sie das Formular mit Ihren darauf getätigten Angaben lediglich unterschreiben und keine weiteren Belege einreichen (müssen)/können), können und sollen Ihre Angaben eben wenigstens dergestalt bekräftigt werden, dass Sie damit zeigen, dass Sie ehrlich und aufrichtig diese Angaben nach bestem Wissen und Gewissen getätigt haben.
Unterlassen Sie das oder streichen Sie diesen Passus durch, so passiert nichts, außer dass das Inkassobüro Ihre Angaben anzweifeln und Sie nicht in Ruhe lassen wird.
Es stellt sich im übrigen die Frage, ob Ihre Selbstauskunft damit als genügend und überzeugend akzeptiert werden wird. Dies kann z. B. eine Rolle spielen, wenn Sie gegenüber einem Vermieter eine Selbstauskunft mit einer Versicherung an Eides statt bekräftigen sollen, um Ihre Bonität abzusichern.
Wenn noch etwas unklar geblieben oder nicht ausreichend erörtert worden ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin