Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 30.11.2017, AZ. I ZR 47/17
die Berechnung des Wertersatzes nur nach Kontakten nicht genehmigt. Das höchste Zivilgericht hat nur festgestellt, dass man der Gegenseite eine Berechnung ausschließlich nicht vorschreiben darf, da es noch weitere Alternativen gibt. Im Endeffekt wurde der Verbraucherzentrale also nur deshalb nicht Recht gegeben, weil sie darauf pochte, den Wertersatz nur nach vermittelten Kontakten zu berechnen.
Allerdings ist diese Kernfrage gerade nicht entschieden worden, weshalb es nach wie vor Sinn hat, gegen die Wertersatzforderung – ggf. auch – gerichtlich vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank zunächst für Ihre schnelle Antwort. Sollte ich nun die Entscheidung fassen, Klage einzureichen, würde das dann bedeuten, dass mir in erster Instanz schon Recht gegeben wird, oder müsste ich damit rechnen, dass die Klage (mit abgewandelter Forderung an die Berechnung des Wertersatzes) dann wieder bis zum BGH geht?
Besten Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Sollte sich außergerichtlich nicht doch eine Einigung mit der Gegenseite finden lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegen ein für SIe günstiges Urteil in I. Instanz Berufung eingelegt wird. Anschließend kann auch gegen das Urteil der Berufungsinstanz wiederum Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt