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Parkplatznutzung an einem Mehrfamilienhaus

| 10. Juni 2015 20:35 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


08:25

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind vor ca. 10 Jahren nach Grundsanierung als erste Mieter in ein Haus einer Wohnungsgenossenschaft zur Miete eingezogen, wo man entscheiden konnte, ob man zur Miete oder zum Eigentum einziehen wollte. Die Mietswohnungen blieben im Eigentum der Wohnungsgenossenschaft. Jedoch ist der Großteil der Wohnungen vermietet und nur max. zwei von sieben Wohnung verkauft. Mit Mietvertrag konnten wir einen Stell- bzw. Carportplatz für das Auto mit unterschiedlichen Konditionen mit zusätzlich mieten und es wurde uns gesagt, dass wir uns aussuchen können, welchen Stellplatz wir nehmen. Da wir uns nur einen Stellplatz leisten konnten haben wir nur für diesen den Mietvertrag abgeschlossen. Irgendwann nach Jahren wurden an den Stellplätzen Nummern angebracht, aber weiter passierte nichts. Vor gut einem Jahr wurde uns allen Mietern im Haus von der Wohnungsgenossenschaft ein allgemeines Schreiben geschickt, indem darauf hingewiesen wurde, dass von manchen Mietern widerrechtlich kostenlos Stellplätze genutzt werden. Wenn man sich bis Tag x nicht Bedarf anmeldet und somit auch die Mietpauschale übernimmt, wird die Wohnungsgenossenschaft dagegen vorgehen. Da wir zwei Autos haben, habe ich dann zusätzlich zum schon vorhandenen Stellplatz noch einen Carport Stellplatz mit den entsprechenden Platznummern schriftlich angemeldet und wollte diesen auch bezahlen. Es kam jedoch nie zu einer Antwort. Jetzt ist plötzlich ein Plan aufgetaucht, wo zu den einzelnen Wohnungen zugeordnete Stellplätze eingezeichnet sind, die aber völlig andere sind wie von uns genutzt (ein Stellplatz und einen Carportplatz). Nach Auskunft der Wohnungsgenossenschaft soll die Zuordnung schon immer so sein – Anm.: nur hat man es total verpasst, es jemals den Mietern so mitzuteilen! Na gut, wo ich mich hinstelle, ist mir egal, aber meine Frau arbeitet als Krankenschwester in Schichten und ich habe mit Grund ihr einen Carportplatz und nicht einen normalen Stellplatz bei der Wohnungsgenossenschaft angemeldet. Eine andere Mieterin aus dem Haus stellt jetzt Anspruch auf den Platz unter dem Carport. Hinzu kommt, dass wir jetzt nach den fast 10 Jahren erfahren haben, dass zum einem gesetzlich geregelt sein soll, dass aufgrund der Eigentumswohnungverwaltung zu jeder Wohnung ein kostenloser Stellplatz enthalten sein muss, wir aber nicht darüber nie aufgeklärt wurden und dass anscheinend alle anderen Mieter aus dem Haus noch nie Miete für ihre Stellplätze bezahlt haben und dies in der Miete mit inclusive, also nicht als extra bepreiste Position auftaucht. Was schlagen Sie mir vor, wie sollte ich ggü. der Wohnungsgenossenschaft argumentieren. Denn ich sehe hier jede Menge verpasste Informationspflichten seitens der Wohnungsgenossenschaft. Was raten Sie mir.

Mit freundlichen Grüßen,
.

10. Juni 2015 | 21:46

Antwort

von


(950)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Was schlagen Sie mir vor, wie sollte ich ggü. der Wohnungsgenossenschaft argumentieren."


Fordern Sie die Wohnungsgenossenschaft schriflich und nachweisbar auf, den Zustand so beizubehalten wie er derzeit zwischen Ihnen und der Genossenschaft vertraglich geregelt ist.


Da die auf den Carportplatz bestehende Mieterin grundsätzlich nach Ihrer Schilderung keine weitergehende Rechte an den Stellplätzen hat ( dies wäre ggf. anders, wenn sie das Eigentum an der Wohnung erworben hätte), sollte die mietvertragliche Regelung bezüglich der von Ihnen gemieteten Stellplätze fortgelten auch wenn diese einer anderen Wohnung zugeordnet sind, diese Wohnungen aber im Eigentum der Genossenschaft stehen.

Die Genossenschaft kann dann ggf. die Stellplatzmietverträge kündigen.




Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2015 | 22:18

Sehr geehrter Herr Fork,
zur Antwort Frage 1: gilt es als vereinbart (z.B. Art Gewohnheitsrecht), wenn mir die Wohnungsgenossenschaft sagt, dass ich mir einen Stellplatz aussuchen kann und ich mir diesen auch ausgesucht und über die Jahre genutzt habe. Unter Beachtung dessen, dass dies aufgrund nicht vorhandener Stellplatznummer auch nicht konkret auf diese Stellplatznummer vertraglich vereinbart werden konnte? Somit nur mit Aussage Wohnungsgenossenschaft "suchen Sie sich einen aus, und der gehört dann Ihnen" eine Vereinbarung zustande kam?
zur Antwort Frage 2: Wenn ich sie recht verstehe, kann die Wohnungsgenossenschaft grundsätzlich, wenn sie wöllten, auch wenn in ihren Plänen z.B. zu Wohnung 1 Stellplatz 1 und zu Wohnung 2 Stellplatz 2 usw. eingetragen sind, die Stellplätze anders zuordnen. Außerdem hat die Mieterin, der dieser Stellplatz ihre Mietwohnung theoretisch zugeordnet ist, nicht darauf bestehen, da sie nicht Eigentümer des Wohnung ist. Ist das so richtig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2015 | 08:25

Nachfrage 1:
"gilt es als vereinbart (z.B. Art Gewohnheitsrecht), wenn mir die Wohnungsgenossenschaft sagt, dass ich mir einen Stellplatz aussuchen kann"

Ja.



Nachfrage 2:
"Wenn ich sie recht verstehe, kann die Wohnungsgenossenschaft grundsätzlich, wenn sie wöllten, auch wenn in ihren Plänen z.B. zu Wohnung 1 Stellplatz 1 und zu Wohnung 2 Stellplatz 2 usw. eingetragen sind, die Stellplätze anders zuordnen."


Ja.



Nachfrage 3:
"Außerdem hat die Mieterin, der dieser Stellplatz ihre Mietwohnung theoretisch zugeordnet ist, nicht darauf bestehen, da sie nicht Eigentümer des Wohnung ist. Ist das so richtig?"


Ja.

Die Genossenschaft kann allerdings für die Zukunft darauf hinwirken, dass die Plätze anders verteilt werden.

Bewertung des Fragestellers 14. Juni 2015 | 17:12

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ich bin sehr zufrieden mit der Antwort und kann jetzt mit einer gewissen Überzeung weitergehen. Es ist sehr gut, das die Möglichkeit einer kostenlosen Nachfrage angeboten wird, so konnten beidseitig noch ein paar Verständnisfragen geklärt werden. Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Juni 2015
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