Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Was schlagen Sie mir vor, wie sollte ich ggü. der Wohnungsgenossenschaft argumentieren."
Fordern Sie die Wohnungsgenossenschaft schriflich und nachweisbar auf, den Zustand so beizubehalten wie er derzeit zwischen Ihnen und der Genossenschaft vertraglich geregelt ist.
Da die auf den Carportplatz bestehende Mieterin grundsätzlich nach Ihrer Schilderung keine weitergehende Rechte an den Stellplätzen hat ( dies wäre ggf. anders, wenn sie das Eigentum an der Wohnung erworben hätte), sollte die mietvertragliche Regelung bezüglich der von Ihnen gemieteten Stellplätze fortgelten auch wenn diese einer anderen Wohnung zugeordnet sind, diese Wohnungen aber im Eigentum der Genossenschaft stehen.
Die Genossenschaft kann dann ggf. die Stellplatzmietverträge kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Herr Fork,
zur Antwort Frage 1: gilt es als vereinbart (z.B. Art Gewohnheitsrecht), wenn mir die Wohnungsgenossenschaft sagt, dass ich mir einen Stellplatz aussuchen kann und ich mir diesen auch ausgesucht und über die Jahre genutzt habe. Unter Beachtung dessen, dass dies aufgrund nicht vorhandener Stellplatznummer auch nicht konkret auf diese Stellplatznummer vertraglich vereinbart werden konnte? Somit nur mit Aussage Wohnungsgenossenschaft "suchen Sie sich einen aus, und der gehört dann Ihnen" eine Vereinbarung zustande kam?
zur Antwort Frage 2: Wenn ich sie recht verstehe, kann die Wohnungsgenossenschaft grundsätzlich, wenn sie wöllten, auch wenn in ihren Plänen z.B. zu Wohnung 1 Stellplatz 1 und zu Wohnung 2 Stellplatz 2 usw. eingetragen sind, die Stellplätze anders zuordnen. Außerdem hat die Mieterin, der dieser Stellplatz ihre Mietwohnung theoretisch zugeordnet ist, nicht darauf bestehen, da sie nicht Eigentümer des Wohnung ist. Ist das so richtig?
Nachfrage 1:
"gilt es als vereinbart (z.B. Art Gewohnheitsrecht), wenn mir die Wohnungsgenossenschaft sagt, dass ich mir einen Stellplatz aussuchen kann"
Ja.
Nachfrage 2:
"Wenn ich sie recht verstehe, kann die Wohnungsgenossenschaft grundsätzlich, wenn sie wöllten, auch wenn in ihren Plänen z.B. zu Wohnung 1 Stellplatz 1 und zu Wohnung 2 Stellplatz 2 usw. eingetragen sind, die Stellplätze anders zuordnen."
Ja.
Nachfrage 3:
"Außerdem hat die Mieterin, der dieser Stellplatz ihre Mietwohnung theoretisch zugeordnet ist, nicht darauf bestehen, da sie nicht Eigentümer des Wohnung ist. Ist das so richtig?"
Ja.
Die Genossenschaft kann allerdings für die Zukunft darauf hinwirken, dass die Plätze anders verteilt werden.