Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage, was noch Abnutzung bzw. schon Schaden ist, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Dazu müsste der konkrete Zustand des Bodens bekannt sein. Entsprechend können Urteile, die in einem solchen Einzelfall gefällt wurden, nicht ohne weiteres übertragen werden.
Grundsätzlich unterfällt die allgemeine Abnutzung dem Risiko des Vermieters, während der Mieter für Schäden haftet. Wenn in Ihrem Fall der Parkettboden im Bereich des Stuhles mehr beanprucht ist, als im restlichen Teil des Raumes, spricht vieles für einen Schaden. Besondere Belastungen des Bodens hätten durch eine Bodenschutzmatte oder spezielle Parkettrollen am Schreibtischstuhl vermieden werden können.
Der Wasserschaden fällt in Ihre Verantwortung, da Sie das Fenster nicht geschlossen haben. Bauliche Maßnahmen des Vermieters wären nur dann erforderlich gewesen, wenn sich das Fenster von allein, z.B. durch Wind, geöffnet hätte oder der Schaden bei geschlossenem Fenster wegen der Undichtigkeit aufgetreten wäre.
Bei Parkett geht die Rechtssprechung von einer Lebensdauer von 12-20 Jahren aus, so dass der Vermieter an sich noch nicht mit der Renovierung "dran wäre". Allerdings müsste auch hier der Zustand des Bodens im Einzelfall gewertet werden, wenn Schäden vom Vormieter vorliegen.
Der Wasserschaden fällt als Mietsachschaden unter Ihre private Haftpflichtversicherung. Sie sollten zur Regulierung den Schaden unverzüglich dort melden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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