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Paket für Nachbar angenommen, muß er Abholung quittieren?

| 29. Mai 2010 14:47 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Frau Anwältin,
Sehr geehrter Herr Anwalt,

gestern habe ich für einen Nachbarn im Hause ein DHL-Paket gegen Unterschrift angenommen. Habe zunächst nicht darauf geachtet, für welchen Nachbarn es ist. Hätte es nicht angenommen, wenn ich gewußt hätte, daß er es ist, weil ich mit ihm wegen anderer Sache im Clinch liege. Nachbar wollte das Paket kurz darauf abholen. Ich sagte ihm, daß er es nur gegen Unterschrift bekommt. Korrekt, oder muß ich es ihm auch ohne Unterschrift ausliefern? Was wäre (ohne Beleg für mich), wenn er später (wahrheitswidrig) behauptete, er hätte das Paket nicht bekommen und mir "Unterschlagung" oder ähnliches vorwerfen würde? Er hätte dann den Benachrichtigungszettel von DHL und es wäre beweisbar, daß ich das Paket erhalten habe.
Muß er desweiteren das Paket bei mir abholen, oder muß ich es ihm bringen?

Vielen Dank für Ihre Mühen.

29. Mai 2010 | 16:59

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Dem Nachbarn steht ein Anspruch auf Herausgabe des Paketes nach § 985 BGB zu, wenn er Eigentümer des Paketes ist. Handelte es sich beispielsweise um eine online Warenbestellung ist für die Eigentümerstellung des Nachbarn erforderlich, dass er die Rechnung bereits beglichen hat. Weiterhin gewährt § 368 BGB dem Schuldner einen Anspruch auf Ersteilung einer Quittung, wobei dieser Anspruch unabhängig von der Art der Leistung gilt. Sie werden die Herausgabe des Paketes daher von der Erteilung der Quittung abhängig machen können. Den Beweis dafür, dass Sie dem Nachbarn das Paket ausgehändigt haben, können Sie im Übrigen auch durch einen Zeugen führen.

Falls der Nachbar später behauptet, das Paket niemals ausgehändigt bekommen zu haben und Sie das Gegenteil mangels einer Quittung bzw. eines Zeugen nicht beweisen können, kommen grundsätzlich Schadensersatzansprüche Ihnen gegenüber in Betracht, vorausgesetzt, dass Ihrem Nachbarn durch Ihr schuldhaftes Verhalten ein Schaden entstanden ist. Nachdem der Nachbar von DHL einen Benachrichtigungsschein darüber erhalten hat, dass das Paket Ihnen übergeben wurde, trifft zunächst ihn die Abholpflicht.

Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 29. Mai 2010 | 17:53

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Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht