Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern im Mietvertrag eine Fristsetzung vereinbart ist, gilt diese vertragliche Abrede. Der Vermieter hätte sich daran halten müssen.
Die Sat-Antenne darf der Vermieter nicht einbehalten. Für den angeblichen Schadensersatzanspruch ist der Vermieter beweispflichtig.
Die Erklärung des Fachbetriebs sollten Sie sich schriftlich geben lassen. Denn wenn Sie dieses vorlegen, wird der Vermieter den Beweis nicht führen können.
Daher sollten Sie zunächst den Fachbetrieb darum bitten, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass bei der Demontage nichts beschädigt worden ist.
Über die Kaution ist in der Regel binnen sechs Monaten abzurechnen. Ob diese Zeit schon verstrichen ist, lässt sich Ihrer Schilderung so nicht entnehmen.
Aber der Vermieter kann bis zur Abrechnung einen Teil der Kaution einbehalten.
Zwar haben Sie bisher immer ein Guthaben gehabt. Aufgrund der Preissteigerung 2010 ist aber nicht auszuschließen, dass nun etwas nachzuzahlen ist. Daher wird ein Teileinbehalt nicht zu beanstanden sein.
Besorgen Sie sich zunächst die schriftliche Bestätigung des Fachbetriebs. Dann sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Danke für die Antwort. Aber einen Absatz haben Sie falsch entnommen und eine Frage nicht ganz beantwortet.
Der Fachbetrieb bestätigte dem Vermieter, dass ein Schaden durch nicht fachgerechte Monage durch uns enstanden sein soll. Diese anzufordern, würde uns ja nicht weiterbringen. Meine Frage war, ob es ausreicht für den Vermieter, die Reperatur auf unsere Kosten durchführen zu lassen???
Können wir nicht dagegen angehen?
Und zum PVC, wenn er das Alter nicht nachweisen kann, müssen wir von drei Jahren ausgehen wie er behauptet?
Danke noch mal im voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, wenn Sie es bestreiten, kann man nicht von drei Jahren ausgehen. Der vermieter muss dann das Alter beweisen.
Aber darauf kommt es gar nicht an, so dass ich darauf nicht weiter eingegangen bin.
Denn wenn vertraglich eine Fristsetzung vereinbart worden ist, diese Frist nicht gesetzt worden ist, kann der Vermieter überhaupt keine Ansprüche geltend machen.
"Die Antenne ist bereits vom Fachbetrieb demontiert worden...ein
Schaden... welchen wir bei der Demontage verursacht haben sollen",
hatten Sie ausgeführt. Danach bin ich davon ausgegangen, dass die Demontage durch einen von Ihnen beauftragen Fachbetrieb vorgenommen worden ist.
Wenn nun bei der Demontage ein Schaden verursacht worden sein soll - was der Vermieter nachweisen müsste - sie nun die demontierenden Fachbetrieb als Vermieterauftrag einstufen, müssen Sie auch schon deshalb keinen Ersatz leisten.
Denn "bei Demontage" wäre dann der Verantwortungsbereich des Fachbetriebes. Somit kann Ihnen kein Vorwurf gemacht werden.
Aber auch hier gilt: Wenn eine Fristsetzung vertraglich vereinbart worden ist, hätte der Vermieter sich daran halten müssen. Sie werden also keinen Ersatz leisten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte beseitigen Sie die Probleme beim Gebühreneinzug, damit es nicht zu Ausweitungen kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle