Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich konnte Ihrem Vorbringen keine konkrete Fragen entnehmen, insofern werde ich Ihnen im Nachfolgenden einmal die rechtliche Situation um Ihren Fall, wie Sie ihn geschildert haben, erklären und Ihnen Rat zum weiteren Vorgehen erteilen.
Wenn Ihre GmbH die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreicht, so verhängt das Bundesamt für Justiz in der Tat auf Grundlage des § 335 HGB ein Zwangsgeld nach vorheriger Androhung. Wenn Sie unverschuldet verhindert sind, einen Jahresabschluss einzureichen, so müssen Sie gegen die Zwangsgeldandrohung binnen sechs Wochen einen Einspruch einlegen und die Hinderungsgründe vortragen, ansonsten wird das Zwangsgeld trotz des Vorliegens von berechtigten Hinderungsgründen verhängt. Wenn Sie die Einlegung des Einspruchs in der Sechswochenfrist versäumen, gibt es nur noch die (von Ihnen auch angesprochene) Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, um sodann verspätet Einspruch einzulegen. Dies geht jedoch nur, wenn Sie unverschuldet verhindert waren, die Sechswochenfrist einzuhalten.
Krankheit kann (je nach Schwere) meiner Einschätzung nach durchaus ein Entschuldigungsgrund für die Nichteinreichung von Jahresabschlüssen sein. Indes muss dieser Entschuldigungsgrund - wie bereits dargelegt - im Rahmen eines Einspruchs geltend gemacht werden. Wenn die Krankheit ebenso die Einlegung eines Einspruchs unmöglich gemacht hat, muss, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist, entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragt und gewährt werden. Dieser Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall der Umstände, die Sie an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben, zu stellen, ansonsten kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.
Es ist wichtig, den Fristenlauf nachvollziehen zu können und die Fristen einzuhalten. Den Fristenlauf können Sie anhand des Schriftverkehrs des Bundesamts für Justiz mit Ihnen nachvollziehen. Wenn Ihnen dieser nicht oder nicht vollständig vorliegt, so kann der Fristenlauf im Wege einer Akteneinsicht ermittelt werden.
Da das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder wiederholt verhängt und die Geldbeträge dabei sukzessive erhöht, rate ich Ihnen an, unbedingt entsprechende Schritte in die Wege zu leiten - dies zum einen dadurch, dass Sie die Jahresabschlüsse so bald wie möglich einreichen und zum anderen dadurch, dass Sie "retten, was zu retten ist", sprich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wo dies erfolgsversprechend ist, Einspruch gegen die erhaltenen Ordnungsgeldandrohungen einzulegen und Ihre Hinderungsgründe geltend machen.
Wenn Sie binnen sechs Wochen nach Erhalt einer Androhung (bzw. im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch noch zu einem späteren Zeitpunkt) den jeweiligen Jahresabschluss einreichen, wird das Ordnungsgeld gegen Sie nicht festgesetzt.
Ich empfehle Ihnen, sich von dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens vertreten zu lassen, der für Sie kurzfristig (!) Akteneinsicht nimmt und im Rahmen noch zu rettender Fristen entsprechende Erklärungen beim Bundesamt für Justiz abgibt. Bei Bedarf können Sie auch gerne auf mich zukommen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ersteinschätzung geholfen zu haben. Wenn Sie weitere rechtliche Hilfestellung benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Seite. Melden Sie sich am besten kurz per E-Mail bei mir und ich helfe Ihnen sehr gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
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