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Ordnungsgeldverfahren Bundesamt für Justiz

25. März 2019 17:39 |
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Gesellschaftsrecht


Guten Tag,

ich habe mich in 2003 selbständig gemacht und eine GmbH gegründet. Es war stets eine Ein-Mann GmbH ohne Mitarbeiter oder Angestellte und ich war die ganzen Jahre über alleiniger Gesellschafter sowie Gesellschafter-Geschäftsführer.
Nun bin ich vor 4 Jahren schwer erkrankt (Vorerkrankung bereits seit Ende 2007) und seit Mitte 2016 gesundheitlich bedingt sogar auf nicht absehbare Zeit berufsunfähig. Dementsprechend wurde der Geschäftsbetrieb auch eingestellt und das Gewerbe abgemeldet. Da ich keinerlei Hilfe hatte oder anfordern konnte, sind natürlich einige Dinge auf der Strecke geblieben, unter anderem Jahresabschlüsse von 2015 bis dato, welche derzeit von meinem neuen Steuerberater nachgeholt werden. Ich habe bereits letztes Jahr ein Ordnungsgeld (2.500€) aus privaten Mitteln gezahlt, da ich mich einfach auf meine Genesung konzentrieren wollte und Ruhe brauchte. Ich habe zwar Widerspruch eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, dies wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, ich hätte frühzeitig nach einem Ersatz suchen müssen. Nun machen mir die Herrschaften in Bonn wieder Druck, obwohl diese sogar sämtliche Befunde meines Arztes und eines Gutachters vorliegen haben und haben der GmbH ein erneutes, noch höheres Ordnungsgeld (5.000€) aufgebrummt. Wie soll ich denn bitte nach Ersatz suchen? Der gesamte Geschäftsablauf stand und fiel mit mir. Eine Niederlegung meines Amtes wird juristisch nicht anerkannt, da es eben eine Ein-Mann GmbH ist. Die Einsetzung eines Notfallgeschäftsführers wird von Seiten der Gerichte in der Regel abgelehnt. Für dieses Ordnungsgeldverfahren werde ich abermals die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Inwieweit etwaige Fristen verstrichen sind kann ich gerade gar nicht beurteilen, da ich gesundheitlich leider nur sehr bedingt in der Lage bin, etwaige Unterlagen zu bearbeiten geschweige denn irgendwelche Fristen einzuhalten. Jedoch liegt dem Bundesamt für Justiz ja bereits seit letztem Jahr die Situation vor, inkl. sämtlicher Nachweise, daher sollte ein Fristversäumnis doch eigentlich ausgeschlossen sein. Mein Steuerberater und das zuständige Finanzamt haben sich darauf geeinigt, dass bis Ostern 2019 die Jahre 2015 und 2016 fertig sein werden. Nebenbei noch angemerkt, gibt es keine weiteren Gläubiger. Es kann doch nicht sein, dass ich für nachweislich unverschuldete Versäumnisse derart bestraft werden kann.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich konnte Ihrem Vorbringen keine konkrete Fragen entnehmen, insofern werde ich Ihnen im Nachfolgenden einmal die rechtliche Situation um Ihren Fall, wie Sie ihn geschildert haben, erklären und Ihnen Rat zum weiteren Vorgehen erteilen.

Wenn Ihre GmbH die Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig einreicht, so verhängt das Bundesamt für Justiz in der Tat auf Grundlage des § 335 HGB ein Zwangsgeld nach vorheriger Androhung. Wenn Sie unverschuldet verhindert sind, einen Jahresabschluss einzureichen, so müssen Sie gegen die Zwangsgeldandrohung binnen sechs Wochen einen Einspruch einlegen und die Hinderungsgründe vortragen, ansonsten wird das Zwangsgeld trotz des Vorliegens von berechtigten Hinderungsgründen verhängt. Wenn Sie die Einlegung des Einspruchs in der Sechswochenfrist versäumen, gibt es nur noch die (von Ihnen auch angesprochene) Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, um sodann verspätet Einspruch einzulegen. Dies geht jedoch nur, wenn Sie unverschuldet verhindert waren, die Sechswochenfrist einzuhalten.

Krankheit kann (je nach Schwere) meiner Einschätzung nach durchaus ein Entschuldigungsgrund für die Nichteinreichung von Jahresabschlüssen sein. Indes muss dieser Entschuldigungsgrund - wie bereits dargelegt - im Rahmen eines Einspruchs geltend gemacht werden. Wenn die Krankheit ebenso die Einlegung eines Einspruchs unmöglich gemacht hat, muss, sobald der Hinderungsgrund weggefallen ist, entsprechend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragt und gewährt werden. Dieser Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall der Umstände, die Sie an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben, zu stellen, ansonsten kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden.

Es ist wichtig, den Fristenlauf nachvollziehen zu können und die Fristen einzuhalten. Den Fristenlauf können Sie anhand des Schriftverkehrs des Bundesamts für Justiz mit Ihnen nachvollziehen. Wenn Ihnen dieser nicht oder nicht vollständig vorliegt, so kann der Fristenlauf im Wege einer Akteneinsicht ermittelt werden.

Da das Bundesamt für Justiz Ordnungsgelder wiederholt verhängt und die Geldbeträge dabei sukzessive erhöht, rate ich Ihnen an, unbedingt entsprechende Schritte in die Wege zu leiten - dies zum einen dadurch, dass Sie die Jahresabschlüsse so bald wie möglich einreichen und zum anderen dadurch, dass Sie "retten, was zu retten ist", sprich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wo dies erfolgsversprechend ist, Einspruch gegen die erhaltenen Ordnungsgeldandrohungen einzulegen und Ihre Hinderungsgründe geltend machen.

Wenn Sie binnen sechs Wochen nach Erhalt einer Androhung (bzw. im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch noch zu einem späteren Zeitpunkt) den jeweiligen Jahresabschluss einreichen, wird das Ordnungsgeld gegen Sie nicht festgesetzt.

Ich empfehle Ihnen, sich von dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens vertreten zu lassen, der für Sie kurzfristig (!) Akteneinsicht nimmt und im Rahmen noch zu rettender Fristen entsprechende Erklärungen beim Bundesamt für Justiz abgibt. Bei Bedarf können Sie auch gerne auf mich zukommen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ersteinschätzung geholfen zu haben. Wenn Sie weitere rechtliche Hilfestellung benötigen, so stehe ich Ihnen gern zur Seite. Melden Sie sich am besten kurz per E-Mail bei mir und ich helfe Ihnen sehr gerne weiter.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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