Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Eine Änderung des Vertrages von 100 % auf 75 % ist zusatnde gekommen, wenn Sie mit dem Chef eine entsprechende Individualvereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung ist auch mündlich wirksam, vgl. § 305b BGB
, so dass die fehlende Unterschrift nicht schadet.
Da Sie sich in der Probezeit befinden, gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB
eine einzuhaltende Frist von 2 Wochen.
Diese Frist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens bei Ihnen. Da Sie das Schreiben heute erhalten haben, ist der letzte Vertragstag der 17.08.2019.
Da die Kündigung zum 16.08. ausgesprochen worden ist, ist die gesetzliche Frist nicht eingehalten.
Ob das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt ist, hängt von dem Inhalt des Kündigungsschreibens ab.
Lässt sich dieses umdeuten in eine Kündigung zum richtigen Termin, wird die Kündigung zu diesem Termin, also 18.08.2019 wirksam.
Erlaubt das Kündigungsschreiben eine solche Umdeutung nicht, ist die Kündigung unwirksam. Sie wird dann allerdings wirksam, wenn Sie nicht binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Ob sich das für den einen fehlenden Tag lohnt, müssen Sie selber entscheiden.
Gemäß § 6 BUrlG
hängt der Urlaub und im Falle der Kündigung auch die Abgeltung des Urlaubes davon ab, ob und in welchem Umfang Sie bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber Urlaub gewährt bekommen haben.
Ihr jetziger Arbeitgeber ist durchaus berechtigt, die Teile des Gehaltes, zu deren korrekter Berechnung diese Bescheinigung erforderlich ist, zurückzuhalten.
Das Zurückhalten des gesamten Lohnes ist nicht zulässig, hinsichtlich des nicht pfändbaren Teils besteht kein ZUrückbehaltungsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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