Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Ordentliche Kündigung rechtens ???

3. August 2019 13:07 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin in der Probezeit. Diese geht bis 31.10.2019.

Ich bin auf 100% angestellt.
Wir hatten in meiner Zeit auf Arbeit mündlich besprochen, dass ich eine 3/4 Stelle ab August annehme. Den Vertrag habe ich durch das Versäumen meiner Chefin aber nicht erhalten und somit auch nicht unterschrieben.
Frage: Zählt denn nun die 3/4 Stelle ab August oder bleibt es bei 100%?
Ich wurde aus Mobbinggründen auf Arbeit krankgeschrieben seit 01.08.2019 bis 31.08.2019.
Heute kam eine ordentliche Kündigung an.
Ich habe eine Kündigungsfrist von 14 Tagen. Die Kündigung kam heute, am 03.08. an und ich wurde zum 16.08. gekündigt. Das sind 13 Tage.
Frage: ist diese Kündigung fristgerecht?

Dann möchte meine jetzige Stelle eine Bescheinigung von mir, wieviel Urlaubstage ich auf meiner alten Arbeitsstelle genommen hatte. Erst wenn sie dieseBescheinigung erhalten hat, werde ich mein Gehalt bekommen. Ist das eine zulässige Vorghensweise?

Gruß und lieben Dank.

3. August 2019 | 13:40

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Eine Änderung des Vertrages von 100 % auf 75 % ist zusatnde gekommen, wenn Sie mit dem Chef eine entsprechende Individualvereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung ist auch mündlich wirksam, vgl. § 305b BGB , so dass die fehlende Unterschrift nicht schadet.


Da Sie sich in der Probezeit befinden, gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB eine einzuhaltende Frist von 2 Wochen.
Diese Frist beginnt mit Zugang des Kündigungsschreibens bei Ihnen. Da Sie das Schreiben heute erhalten haben, ist der letzte Vertragstag der 17.08.2019.
Da die Kündigung zum 16.08. ausgesprochen worden ist, ist die gesetzliche Frist nicht eingehalten.

Ob das Arbeitsverhältnis wirksam gekündigt ist, hängt von dem Inhalt des Kündigungsschreibens ab.
Lässt sich dieses umdeuten in eine Kündigung zum richtigen Termin, wird die Kündigung zu diesem Termin, also 18.08.2019 wirksam.
Erlaubt das Kündigungsschreiben eine solche Umdeutung nicht, ist die Kündigung unwirksam. Sie wird dann allerdings wirksam, wenn Sie nicht binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Ob sich das für den einen fehlenden Tag lohnt, müssen Sie selber entscheiden.

Gemäß § 6 BUrlG hängt der Urlaub und im Falle der Kündigung auch die Abgeltung des Urlaubes davon ab, ob und in welchem Umfang Sie bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber Urlaub gewährt bekommen haben.
Ihr jetziger Arbeitgeber ist durchaus berechtigt, die Teile des Gehaltes, zu deren korrekter Berechnung diese Bescheinigung erforderlich ist, zurückzuhalten.
Das Zurückhalten des gesamten Lohnes ist nicht zulässig, hinsichtlich des nicht pfändbaren Teils besteht kein ZUrückbehaltungsrecht.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

(2495)

Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Baurecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER