Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich unterstelle zunächst, dass Sie die Kleidung für Ihren Privatgebrauch erworben haben und das Angebot des Online-Shops sich auch an deutsche Verbraucher richtet. In diesem Fall können auch die deutschen Verbraucherschutzregeln Anwendung finden.
Wenn die Rücksendung aufgrund der Ausübung Ihres Widerrufs- bzw. Rückgaberechts erfolgte, so trägt das Unternehmen die Verzögerungs- und Verlustgefahr während des Transports, § 357 BGB
. Geht also die Sache auf dem Transport verloren oder wird beschädigt, bleibt dies am Unternehmer hängen. Sie müssen lediglich beweisen, dass Sie die Ware ordnungsgemäß an das Transportunternehmen übergeben haben.
Können Sie neben dem Einlieferungsbeleg Zeugen nachweisen oder haben Sie zumindest Fotos gemacht, die bestätigen, dass die Pakete alle Kleidungsstücke enthielten, sehe ich im möglichen Streitfall gute Chancen. Fehlen solche Nachweise, besteht doch ein gewisses Risiko, wenn Sie die Zahlung rückbuchen lassen und das Unternehmen den Betrag anschließend einklagen würde. Zwar könnte man in diesem Fall u.a. mit dem Einliefergewicht des Pakets (das ggfs. auf dem Beleg bzw. der Sendungsverfolgung steht bzw. bei DHL erfragt werden kann) argumentieren; zudem spricht die Tatsache, dass bereits andere Ware erst vom Shop als fehlend gemeldet wurde und dann doch gefunden wurde für Ihre Aussage. Können Zweifel an einem tatsächlichen Versand der vollständigen Ware aber nicht zur Überzeugung des Gerichts ausgeräumt werden, würde dies zu Ihren Lasten gehen, so dass wie gesagt ein gewisses Prozessrisiko bestehen würde.
Sie sollten gegenüber dem Online-Shop noch einmal ausdrücklich erklären, dass Sie die Ware vollständig an das Transportunternehmen übergeben haben und dies mit Kopien der Einlieferungsbelege nachweisen. Zudem sollten Sie anfragen, ob die Pakete bei Erhalt auch tatsächlich unbeschädigt waren oder aber äußerliche Beschädigungen aufweisen, die auf eine Öffnung der Pakete während des Transports hinweisen. Sie sollten auch darauf hinwiesen, dass bereits andere zurückgesendete Ware zunächst angeblich nicht angekommen war und dann doch noch beim Unternehmen aufgetaucht ist, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auch die fehlenden Artikel erst nach Erhalt beim Unternehmen verloren gegangen sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking