Gerne zu Ihrer Frage,
die §§ 284 ff StPO stellen die "unerlaubte" öffentliche Veranstaltung von Glücksspiel, Lotterie oder Ausspielung unter Strafe, gewerbsmäßig sogar mit erheblich höherer Strafandrohung.
Sie möchten aber ein Quiz veranstalten. Die entscheidende Weichenstellung zu den o.g. Tatbeständen liegt im insofern unbedenklichen Geschicklichkeitsspiel:
Ein Geschicklichkeitsspiel zeichnet sich dadurch aus, dass nicht der Zufall, sondern körperliche oder geistige Fähigkeiten des Spielers über Gewinn und Verlust bestimmen. Dabei kommt es auf die Fähigkeiten eines Durchschnittsspielers an, dh ein Glücksspiel liegt auch vor, wenn einzelne Teilnehmer aufgrund besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten in der Lage sind, den Spielverlauf vorherzusagen oder zu bestimmen (BGHSt 2, 274; NStZ 2003, 372 (373). Der Charakter des Spiels kann nur einheitlich beurteilt werden, sodass während der gleichen Veranstaltung dasselbe Spiel nicht zugleich Glücksspiel und Geschicklichkeitsspiel sein kann (BGHSt 2, 276; Fischer Rn. 8; Von einem Geschicklichkeitsspiel ist auszugehen, wenn die Trefferquote mind. 50 Prozent beträgt (BVerwG BeckRS 2002, 20318).
Schwieriger wird es dann noch bei der Abgrenzung zur "Wette", insbesonderen der Sportwette:
Die Wette unterscheidet sich vom Glücksspiel nach dem Vertragszweck: die Wette soll nicht unterhalten, sondern einen ernsthaften Meinungsstreit bekräftigen. Die Beteiligten verfolgen also in erster Linie den Zweck, ihren Behauptungen durch das Risiko, den Wetteinsatz zu verlieren, Glaubwürdigkeit zu verleihen. Der mögliche Gewinn ist dagegen nur Nebenzweck.
Sportwetten sind deshalb – trotz der anderslautenden Bezeichnung – keine Wetten (BGH NStZ 2003, 372 (373), sondern zählen zu den Glücksspielen, sofern die Wette gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses abzielt. ZT werden Sportwetten allerdings den Geschicklichkeitsspielen zugeordnet, weil der Gewinn nicht vom Zufall, sondern von den Kenntnissen des Wettenden abhänge (LG Bochum NStZ-RR 2002, 170; AG Karlsruhe-Durlach NStZ 2001, 254... Der Ausgang von Sportwetten wird allerdings nicht dadurch beeinflussbar, dass der Spieler die erforderlichen Informationen der einschlägigen Presse entnimmt. Es ist nämlich völlig ungeklärt, welchen Wert diese Informationen für den Spieler haben, weil die Informationen öffentlich sind und so die Durchschnittsspieler idR über einen ähnlich hohen Informationsgrad verfügen. Da die Gewinnquoten aber höher sind, wenn der Spieler ein unwahrscheinliches Ergebnis tippt und damit informationskonträr handelt, lässt sich die These, die Kenntnisse des Durchschnittsspielers hätten Einfluss auf den Ausgang des Spiels, nicht belegen (BGH NStZ 2003, 372 (373)
Was die (ggf. gewerbliche) notwendige Erlaubnis angeht, verhält es sich so:
Die tatbestandsausschließende behördliche Erlaubnis kann durch ein Gesetz oder wirksamen Verwaltungsakt erteilt worden sein. Das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis ist damit nach hM verwaltungsakzessorisch zu bestimmen, wobei es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit, sondern lediglich auf die formelle Wirksamkeit der Genehmigung ankommt . Eine spätere Genehmigung steht einer Strafbarkeit allerdings nicht entgegen (vgl. BGH NJW 2020, 2248 Rn. 13 ff.)
Zentrale Rechtsgrundlage für die Erlaubniserteilung ist der Glücksspielstaatsvertrag in seiner seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung nach dem 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag iVm den Glückspielgesetzen der Länder. Dies betrifft insbes. die Erlaubniserteilung für Sportwetten, Lotterien, Spielhallen sowie Automaten- und Casinospiele. Für das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten greifen zudem die §§ 33c ff GewO.
(Qu.: (BeckOK StGB/Hollering, 49. Ed. 1.2.2021, StGB § 284)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Ich danke Ihnen sehr für die ausführliche Antwort. Habe ich Sie da richtig verstanden, dass die Quiz Website eventuell garnicht erlaubnispflichtig ist, da es sich dabei um ein reines Geschicklichkeitsspiel handelt oder ist das Bundeslandabhängig?
Ich habe vor ca. 2 Wochen ein Nebengewerbe Angemeldet mit der Bezeichnung "Quiz App mit Echtgeld" aber bisher noch keine Rückmeldung erhalten.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Die Erlaubnis für Glücksspiele u.ä. etwa nach dem Glücksspielstaatsvertrag in seiner seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung nach dem 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag iVm den Glückspielgesetzen der Länder ist etwas anderes, als die gewerberechtliche Erlaubnis für ein "unbedenkliches" Geschicklichkeitsspiel, die von der Kommune erteilt wird.
Dazu müssen Sie im Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts oder bei Reisegewerbe des Landeskriminalamts (LKA) sein und die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit besitzen.
Vermutlich werden Sie von der Behörde einen entsprechenden Bescheid bekommen, auf den man dann ggf. über einen versierten Anwalt zielgenau reagieren kann.
Viel Erfolg bis dahin wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt