Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten auf keinen Fall die Forderung der Rechtsschutzversicherung anerkennen und zahlen. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor. Dies wäre nur der Fall, wenn Sie gegenüber der Rechtsschutzversicherung falsche bzw. vorsätzlich falsche Angaben geleistet hätten. Sie haben allerdings den Unfall aus Ihrer Sicht geschildert und dabei keine falschen Angaben geleistet.
Deswegen kann die Versicherung bei Ihnen auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung Regress nehmen. Wie Sie selbst schon erkannt haben, liegen keine Beweise vor, dass Sie falsche Angaben geleistet haben. In einem Verkehrsunfallprozess ohne Zeugen besteht immer ein Risiko.
Zudem hat die Versicherung vermutlich vor Erheben der Klage eine Kostendeckungszusage anhand Ihrer Angaben erteilt.
Weisen Sie gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung daraufhin, dass Sie weder den Unfall vorsätzlich herbeigeführt noch falsche Angaben geleistet haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M. (Versicherungsrecht)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Ralf Hauser,
Vielen Dank für Ihre ausführliche und kompetente Auskunft und Beantwortung meiner Frage. Leider hat sich die Rechtsschutz darauf nicht eingelassen.
Ich habe wie Sie gesagt haben ein Schreiben für die ADAC Rechtsschutz aufgesetzt und rausgeschickt und nun folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrter Herr ...,
Vielen Dank für Ihr Schreiben welches bei uns am 19.06.19 eingegangen ist.
Mit ihrer Darlegung können wir jedoch nicht einiggehen. Die Begründung der Rückforderung haben Sieerhalten. Wir fordern sie erneut und letzenmals zur Rückerstattung bis 10.07.19 auf.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Schadensabteilung
Meine Frage wäre diesbezüglich wie ich weiterhin gegen die Forderung erfolgreich vorgehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich rate davon ab, die Forderung auszugleichen. Sollten Sie verklagt werden, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich keine Obliegenheitsverletzung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt