Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Um auch dingliche Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Sie weniger des Finanzamts wegen als zur eigenen Sicherheit und der Position gegenüber etwaigen Mietern, sich für den Nießbrauch entscheiden.
Die Mieter möchten selbstredend möglichst rechtsicher wissen, wer denn der Vermieter darstellt.
Dies wird des öfteren gemacht, um hinsichtlich Kindern insbesondere den Grundfreibetrag bezogen auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu realisieren, ohne dass diese bereits Grundstückseigentümer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge werden sollen.
In diesem Falle dürfte es sich um einen so genannten Zuwendungsnießbrauch handeln, der nicht schenkungsteuerbehaftet sein dürfte, der zudem noch ein entgeltlicher sein wird.
Vielleicht sollten Sie, auch wen dies seit 2007 mit Kosten verbunden sein könnten, sich die Aussage des Finanzamtes als verbindliche Zusage schriftlich geben lassen, dass in Ihrer Konstellation keine Schenkungsteuer anfällt.
Wenn Sie sodann zum Vermieter werden, werden Sie sich mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auseinanderzusetzen haben, die aus den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzüglich der damit verbundenen Werbungskosten zu ermitteln wäre.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Hallo Herr Zahn,
vielen Dank erstmals für die schnelle Auskunft. Den Rat mit der schriftlichen Aussage vom FA werden wir befolgen.
Eine Frage noch:
muss der Nießbrauch zwangsläufig in das Grundbuch eingetragen werden oder reicht eine rechtsanwaltliche Beglaubigung aus?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
da eine rechtsanwaltliche "Beglaubigung" in diesem Zusammenhang nicht existent ist und der Nießbrauch am öffetnlichen Glauben an das Grundbuch nicht scheitern soll, ist dieser zwangsweise in das Grundbuch einzutragen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt