Sehr geehrter Ratsuchender,
seit dem 01.01.2014 ist es möglich, solche Wohnrechte einzuräumen.
Diese dingliche Nutzungsrechte sind in §§ 1257 ff des neuen Zivilgesetzes geregelt und das Wohnrecht kann dabei als persönliche Dienstbarkeit des Nießbrauchs nach § 1285 geregelt werden.
Dabei hätten Sie dann die Möglichkeit, dieses Recht nur auf Ihre Frau zu beschränken. Es besteht auch die Möglichkeit, die Vererblichkeit dieses Rechtes auszuschließen.
Wichtig ist auch, die Beendigung des Wohnrechtes aufzunehmen:
Hier wäre es möglich, das Wohnrecht mit dem Auszug zum Erlöschen zu bringen. Das kann dann wichtig kein, wenn es vielleicht zu einer Trennung, einen Umzug in eine Betreuungseinrichtung und einen kompletten Wegzug kommt.
Daher sollte auch das unbedingt aufgenommen werden.
Die Eintragung in ein entsprechendes öffentliches Register ist notwendig. Dieses kann der Notar, der auch das Wohnrecht schriftlich fixiert, dann mit beantragen.
Bei Sprachproblemen sollten Sie dann aber immer einen Übersetzer dabei haben.
Das ist weder ein Zeichen des Misstrauens, noch von Schwäche. Vielmehr zeigt es deutlich, dass man die Sache ernst nimmt. Daher sollten Sie also einen amtlichen Übersetzer mitnehmen.
Weiter sollten Sie auch ein Vorab-Exemplar der Vereinbarung fordern. Diese muss dann ebenfalls übersetzt und in Ruhe geprüft werden.
Lassen Sie sich dabei nicht unter Zeitdruck setzen, da dafür kein Grund besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg