Ein GbR wurde angefangen und während einiger Zeit wurde im Rahmen der Zusammenarbeit u.a. auch immaterielle Gegenstände produziert. Nun wollen alle Gesellschafter außer einem mit dem Vorhaben aufhören und der verbleibende möchte weitermachen. Einige der Gegenstände wurden von mehreren teilnehmenden in Zusammenarbeit produziert.
Wem gehören die Urheber/Nutzungsrechte? Wer darf praktisch die immateriellen Gegenstände nutzen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine 1-Mann-GbR gibt es nicht. Wenn alle Gesellschafter ausscheiden bis auf einen, bedeutet dies die Auflösung der GbR.
Soweit das geistige Eigentum zum Nutzen der GbR erstellt wurde und ins Gesellschaftsvermögen übernommen wurde, muss es im Rahmen der Auseinandersetzung wie anderes Vermögen auch auf die ehemaligen Gesellschafter aufgeteilt werden. Da geistiges Eigentum in der Regel nicht so einfach teilbar ist wie z.B. Barvermögen, müsste hier eine entsprechende Vereinbarung zur Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern getroffen werden, ansonsten kann es zukünftig nur gemeinsam von allen genutzt werden.
Es ist theoretisch aber auch möglich, dass der jeweilige Urheber der GbR nur ein einfaches Nutzungsrecht im Sinne einer Lizenz eingeräumt hat, das mit Auflösung der GbR an ihn zur alleinigen Nutzung zurückfällt.
Dies müsste grundsätzlich für jedes eingebrachte immaterielle Material geprüft werden, was in der Praxis aber oft Probleme bereitet, wenn es hierzu keine konkreten Vereinbarungen oder Absprachen gegeben hat. Im Zweifel wird man davon ausgehen müssen, das speziell für den Zweck der GbR von einzelnen oder mehreren Gesellschaftern erbrachtes geistiges Eigentum in das Gesellschaftsvermögen übergehen sollte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.