Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie benötigen sowohl für die Nutzung personenbezogener Daten als auch des urheberrechtlich geschützten Materials grundsätzlich die Einwilligung des Rechteinhabers. Zudem können auch kennzeichenrechtliche Ansprüche berührt sein.
Insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, aber auch das Urheberrechtsgesetz stellen hohe Anforderungen an eine solche Einwilligung. So muss u.a. der Verwendungszweck deutlich klargestellt sein.
Die Einwilligung in den Facebook-Bestimmungen ist insoweit zu weit gefasst und wird im Streitfalle den strengen deutschen und europäischen Anforderungen nicht standhalten. Daher ist es notwendig und auch üblich, dass der Nutzer einer App vorher noch den entsprechenden Nutzungsbedingungen zustimmen muss.
Dies kann im Übrigen auch für Sie als Anbieter durchaus von Nutzen sein. Denn es ist nicht auszuschließen und in der Praxis gar nicht so selten, dass der Facebook-Nutzer geschütztes Material ohne entsprechende Rechte einstellt. Übernehmen Sie aber solches Material, können Sie sich nicht auf übertragene Rechte berufen und haften gegenüber dem wahren Rechteinhaber. Daher empfiehlt sich insoweit eh, eine konkrete Erklärung des Seitenbetreibers einzuholen, dass er alle notwendigen Rechte besitzt.
Kurz gesagt: Auch wenn es aufwändiger ist, empfiehlt sich aus rechtlicher Sicht dringend, von jedem Seitenbetreiber die konkrete Einwilligung zur Nutzung einzuholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Projekt und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Hallo Herr Wilking,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage.
In wie weit steht das im Zusammenhang mit dieser Antwort?
http://www.frag-einen-anwalt.de/(Urheberrecht)-Nutzung-der-Facebook-Bilder-ueber-Facebook-Schnittstelle---f228336.html
In dem Fall geht es ja eigentlich um genau den gleichen Sachverhalt (habe ich erst nach der Fragestellung gefunden). Aus meiner Sicht sind das also zwei sehr verschiedene Antworten auf die gleiche Frage.
Könnten Sie das in dem Bezug noch einmal konkretisieren?
Danke und viele Grüße
Vielen Dank für Ihr Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Sachverhalte unterscheiden sich insoweit, als dass sich in dem zitierten Urteil der Betreiber auf ein Suchmaschinen-Privileg berufen konnte. Dies dürfte in IIhrem konkreten Fall ggf. nicht möglich sein. Zudem bezieht sich der Sachverhalt nur auf urheberrechtlich geschütztes Material, nicht aber auf personenbezogene Daten (bei denen eine konkludente Einwilligung regelmäßig nicht anzunehmen ist). Nicht zuletzt können Sie sich, wie bereits ausgeführt, selbst bei Wirksamkeit der Facebook-Klausel nicht darauf berufen, wenn die übernommenen Daten unrechtmäßig eingestellt wurden. Ich halte die Antwort des Kollegen in dieser Allgemeinheit daher auch durchaus für gewagt und habe meine Zweifel, ob dies einer gerichtlichen Prüfung standhalten würde. Sie können das Risiko natürlich eingehen, zumal es eher unwahrscheinlich ist, dass sich die Bands gegen kostenlose Werbung wehren werden - als Rechtsanwalt muss ich Ihnen aber den sicheren Weg anraten, und dies wäre das Einholen einer expliziten Einwilligung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt