Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Markenrechte sind territoriale Schutzrechte, sie entfalten ihre Wirkung grundsätzlich nur in dem Land, in dem sie registriert sind. Wenn Ihr Konkurrent nun eine mit Ihrem eingetragenen Markennamen identische Domain nutzt und Waren anbietet, die vom Schutzumfang der Marke umfasst sind, können Sie aus der deutschen Markeneintragung rechtlich hiergegen vorgehen, wenn die Waren auf dem deutschen Markt angeboten werden.
Gegen einen Vertrieb der Waren unter der Bezeichnung in andere Länder, für die keine Markeneintragung vorliegt, können Sie hingegen nur vorgehen, wenn Sie dort selbst unter der Bezeichnung xyz bereits vergleichbare Waren angeboten haben und Ihre Marke bereits eine gewisse Verkehrsgeltung erlangt hat. Denn insoweit gilt der Grundsatz der Priorität ("first come, first serve"). Haben Sie unter der Domain bisher keine Waren in der Schweiz angeboten, bedeutet dies auf der anderen Seite aber auch, dass der Konkurrent einer zukünftigen Anmeldung der Marke in der Schweiz seine älteren Rechte aus der Nutzung der Domain xyz.ch entgegenhalten könnte.
Zusammengefasst:
Wenn sich eine über die Domain xyz.ch erreichbare Website auch an Nutzer innerhalb Deutschlands als Verletzungsort wendet, können Sie insoweit gegen die Nutzung aus Ihrer Markeneintragung vorgehen und den Konkurrenten abmahnen. Die Erfolgsaussichten, wegen eine Nutzung in der Schweiz (oder anderen Ländern) abzumahnen, hängen davon ab, wer zuerst unter dieser Bezeichnung dort die Waren angeboten und dadurch eine gewisse Verkehrsgeltung nachweisen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
16. Oktober 2011
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10:14
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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