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Notarvertrag, Überlassungs- und Erbauseinandersetzungsvertrag

| 21. Januar 2008 09:52 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

1982wurde zwischen meinem Mann , seiner Mutter und den 4 Geschwistern ein Überlassungs- und Erbauseinandersetzungsvertrag ausgehandelt. Dieser besagt,
daß mein Mann das Haus erhält, die Geschwister ausbezahlt werden und die Mutter lebenslanges Wohnrecht hat. Bei freiwilligem Auszug der Mutter muß mein Mann an sie monatlich 300 DM als Ausgleich zahlen.
Im März 2007 wurde die Mutter von einer Tochter in einer Nacht- und Nebelaktion aus der Wohnung geholt und seit dem lebt sie in Baden-Württemberg bei einem Sohn (mit Zweitwohnsitz dort angemeldet). Lt. telefonischer Auskunft der Mutter zu Weihnachten 2007 wird sie das Haus nicht mehr betreten.
Da mein Mann und ich gern im Haus weiter renovieren würden, möchten wir gern klare Verhältnisse schaffen. Die Mutter bezieht inzwischen Pflegegeld Stufe I, ist also auf Hilfe angewiesen. Kann also nicht mehr allein leben. Wird auch in Württemberg bleiben.
Unsere Frage: können wir von der Mutter eine Entscheidung verlangen (muß es schriftlich sein?). Sie kann ja auch noch 10 Jahre oder mehr leben (wird in diesem Jahr 85). Dann wären wir auch Mitte 60 und hätten zu großen Umbauarbeiten keine Lust mehr und vielleicht auch nicht mehr die finanziellen Mittel.
Kann im Nachhinein die Summe von 300 DM erhöht werden, wie 1982 vereinbart?

21. Januar 2008 | 10:11

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrte Ratsuchende,


hier können Sie natürlich für die Rechtssicherheit eine definitive Aussage der Mutter erwarten und verlangen. Diese Erklärung sollte dann auch schriftlich erfolgen, allein schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit.


Daher sollten Sie die Mutter nun um schriftliche Stellungnahme bitten.


Wenn die Summe vertraglich vereinbart worden ist, kann sie auch nicht erhöht werden.



Dieses alles kann sich aber ggfs. aufgrund des notariellen Vertrages ändern. Der genaue Wortlaut wird dabei entscheidend sein, sowohl hinsichtlich des Auszuges, seiner Freiwilligkeit also auch einer möglicherweise vereinbarten Wertanpassungsklausel.


Daher kann ich Ihnen nur dringend dazu raten, VOR Einleitung weitergehender Schritte und kostenintersiver Umbaumaßnahmen den Vertrag insgesamt noch ergänzend prüfen zu lassen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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